Der Beschwerdeführer hält weiter fest, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2023 zeigen würde, dass der angeordnete Schulausschluss vorliegend seinen Zweck verfehle. Es gehe nicht darum, sein individuelles Fehlverhalten abzumahnen, sondern um die Beruhigung einer schwierigen Situation mit der Kündigung einer Klassenlehrperson in der Probezeit, die von der Beschwerdegegnerin als "Hauptproblem" bezeichnet werde.