Mit einer Disziplinarmassnahme solle auf den einzelnen fehlbaren Schüler eingewirkt werden. Sie könne somit nur ergehen, wenn individuelles Fehlverhalten eines Schülers zur Diskussion stehe. Vorliegend zeige sich, dass mit dem Schulausschluss nicht sein individuelles Fehlverhalten habe abgemahnt werden sollen, sondern eine schwierige Situation in der Klasse, die nicht ihm zugerechnet werden könne, habe beruhigt werden sollen. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2023 zeigen würde, dass der angeordnete Schulausschluss vorliegend seinen Zweck verfehle.