Der Beschwerdeführer führt aus, die Beschwerdegegnerin habe mutmasslich auf die erforderlichen Abklärungen verzichtet, weil es ihr mit dem Schulausschluss nicht primär darum gegangen sei, auf ihn disziplinarisch einwirken zu wollen, sondern um eine schwierige Situation in seiner Klasse beruhigen zu wollen, die jedoch nicht seinem Verantwortungsbereich angelastet werden könne. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweise sich als falsch und unverhältnismässig (Beschwerde vom 7. Dezember 2023, S. 13). Mit einer Disziplinarmassnahme solle auf den einzelnen fehlbaren Schüler eingewirkt werden.