Dies wird dadurch pointiert, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen die Vereinbarung vom 5. September 2023 mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2023 verstossen hat. Ob jedoch die ergriffene Massnahme, das heisst, die Anordnung eines dreiwöchigen Schulausschluss des Beschwerdeführers gerechtfertigt war, ist im Folgenden zu prüfen. 3. 3.1 3.1.1