Zusammenfassend kann gestützt auf obige Ausführungen festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer ein störendes Verhalten aufwies, welches das Ergreifen von Massnahmen, die der Aufrechterhaltung der Ordnung dienen, rechtfertigt und somit auch das Aussprechen von disziplinarischen Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer rechtfertigen kann (vgl. E. 2.2 ff.). Dies wird dadurch pointiert, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen die Vereinbarung vom 5. September 2023 mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2023 verstossen hat.