_, die Aussagen einzelner Lehrpersonen bezüglich allgemeine Schwierigkeiten in der Klasse und über andere Lernende seien aufgrund der damaligen Auslegung des Datenschutzes und auch aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber den angestellten Lehrpersonen geschwärzt worden, glaubhaft. Im Übrigen wurde das Bild des Beschwerdeführers durch die Schwärzungen nicht massiv verzerrt, sondern zeigt das Studium der ungeschwärzten Akten lediglich, dass der Beschwerdeführer teilweise allein, oftmals aber auch infolge der Klassendynamik im Zusammenspiel mit seinen Mitschülerinnen und Mitschülern für Unruhe gesorgt hat. 2.5