12 von 27 der Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers in der E-Mail von K._____ vom 19. September 2023 nicht geschwärzt wurden, lässt vermuten, dass hinter der Schwärzungspraxis des Gemeinderats Q._____ keine böse Absichten stecken. Daher erscheinen die Ausführungen des Gemeinderats Q._____, die Aussagen einzelner Lehrpersonen bezüglich allgemeine Schwierigkeiten in der Klasse und über andere Lernende seien aufgrund der damaligen Auslegung des Datenschutzes und auch aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber den angestellten Lehrpersonen geschwärzt worden, glaubhaft.