Ein Vergleich der ursprünglich geschwärzten Akten mit den nunmehr ungeschwärzt vorliegenden Unterlagen macht deutlich, dass in der Tat – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht – diverse, das Verhalten des Beschwerdeführers relativierende Aussagen, wie beispielsweise die Gesamtsituation in der Klasse des Beschwerdeführers und das Verhalten einiger Mitschüler des Beschwerdeführers, in der geschwärzten Version der Akten fehlen. Dies hat zur Folge, dass verschiedene Aussagen mit Blick auf den Gesamtkontext, der lediglich den ungeschwärzten Akten entnommen werden kann, an Gewicht verlieren. So schreibt beispielsweise F.___