Es ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – unerheblich, dass G._____ ihre Einträge in LehrerOffice unmittelbar vor ihrer Kündigung erfasst hat und dass es zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Beschwerdeführers im April 2024 zwischen F._____ und dem Beschwerdeführer "gut läuft". Ebenso ist nicht von Relevanz, dass einige Lehrpersonen nur für kurze Dauer mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet haben, da die Einträge in LehrerOffice sowie auch die E-Mails dennoch zeigen, dass der Beschwerdeführer den Unterricht gestört und sich nicht an Weisungen gehalten hat.