Den Akten kann entnommen werden, dass in der Klasse des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Faktoren im ersten Quartal des Schuljahrs 2023/24 eine gewisse Unruhe herrschte. Ebenso ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer selber zu dieser Unruhe beigetragen hat. Nebst zahlreichen weiteren Unterlagen sei an dieser Stelle insbesondere auf die Vereinbarung vom 5. September 2023 mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2023 hingewiesen. Diese wurde anlässlich eines Gesprächs des Schulleiters Zyklus 2 und der Klassenlehrperson des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdeführer und dessen Eltern geschlossen und von den Eltern des Beschwerdeführers unter-