Es ist unbestritten, dass der ordentliche Schulbetrieb nicht gewährleistet ist, wenn der Unterricht wegen störenden Verhaltens von Schülerinnen und Schülern unterbrochen wird, da damit Ruhe und Konzentration fehlen. Auch provokative Passivität, Widerstand oder beharrliche Leistungsverweigerung können zu unzumutbaren Störfaktoren werden (BGE 129 I 12 E. 10.3.4). 2.4 2.4.1