Die gesetzlichen Grundlagen für Disziplinarmassnahmen in der Volksschule ergeben sich aus §§ 38a–38d Schulgesetz. Die vorliegend ergriffene Disziplinarmassnahme des befristeten vollständigen oder teilweisen Schulausschlusses bis höchstens sechs Schulwochen pro Schuljahr, angeordnet durch den Gemeinderat, ist in § 38c Abs. 1 lit. f Schulgesetz geregelt. 2.3