Sie sollen bewirken, dass diejenigen Personen, die unter der Disziplinargewalt stehen, ihre Pflichten erfüllen. Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss verhältnismässig sein. Vor der Anordnung der Disziplinarmassnahme muss im Regelfall das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1505 ff. [zit.: HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN]). 2.2.2