In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2024 führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass – entgegen der Aussage der Gemeinde Q._____ – gerade keine konsequenten Schwärzungen in den E-Mails erfolgt seien, sondern selektive, welche darauf abzielen würden, ihn in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Das zeige sich daran, dass negative Rückmeldung über andere Schülerinnen und Schüler und über das Klassenklima im Allgemeinen geschwärzt worden seien, diejenigen über ihn aber nicht (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2024, S. 1 f.). 2.1.2