Ein vom Schulausschluss betroffener Schüler und seine gesetzlichen Vertreter müssten nachvollziehen können, aufgrund welcher Vorkommnisse eine so schwerwiegende Massnahme verfügt werde. Dieser Vorgabe sei vorliegend nicht Genüge getan worden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2023 betreffend Schulausschluss, der von der Vorinstanz gestützt worden sei, äussere sich zu den Vorkommnissen, die Anlass zum Schulausschluss gegeben haben sollen, nur kursorisch. Mit Hinweis auf E. 2.4 und E. 3.3 des Protokollauszugs des Gemeinderats Q.__