Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass der Ausgangspunkt für das Ergreifen einer Disziplinarmassnahme gegen einen Primarschüler das Vorliegen eines Disziplinarfehlers darstelle und die Schule die Beweislast dafür trage. Dabei sei substantiiert darzutun, welches Verhalten dem Schüler vorgeworfen werde. Wenn sie den Beweis nicht erbringen könne, so trage sie nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1997 (SR 210) die Folgen der Beweislosigkeit. Ein vom Schulausschluss betroffener Schüler und seine gesetzlichen Vertreter müssten nachvollziehen können, aufgrund welcher Vorkommnisse eine so schwerwiegende Massnahme verfügt werde.