Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit erhalten, sich zu äussern, und der Regierungsrat des Kantons Aargau als Beschwerdeinstanz prüft Sachverhalt und Rechtslage frei (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit im vorliegenden Verfahren geheilt werden, womit 7 von 27 ein Entscheid in der Sache ergehen kann. Die Gehörsverletzung ist aber beim Kostenentscheid angemessen zu berücksichtigen (AGVE 2004 S. 161). 1.4.3