Der Beschwerdeführer beantragt keine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Zudem kann der Regierungsrat den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition überprüfen. Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen im Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache selbst und zur Vermeidung eines unnötigen Leerlaufs ist die vorliegende Angelegenheit daher nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit erhalten, sich zu äussern, und der Regierungsrat des Kantons Aargau als Beschwerdeinstanz prüft Sachverhalt und Rechtslage frei (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).