LehrerOffice wiesen jedoch eine Vielzahl von Schwärzungen auf. Es liegt somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs vor (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [HRSG.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich 2014, § 7 N 36). 1.4 1.4.1