den Sachverhalt im erforderlichen Umfang abgeklärt haben und sich stattdessen lediglich auf stark geschwärzte Akten stützen, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Zudem hat der Beschwerdeführer ausweislich der dargelegten verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien Anspruch auf Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten, die zum Entscheid betreffend die Anordnung eines befristeten vollständigen Schulausschlusses führten. Die als Entscheidgrundlage herangezogenen E-Mails und Einträge in der Administrationssoftware LehrerOffice wiesen jedoch eine Vielzahl von Schwärzungen auf.