Insgesamt ergibt sich somit, dass der Gemeinderat Q._____ und der Schulrat des Bezirks R._____ für die Fällung ihrer Entscheid hätten in die ungeschwärzten Akten Einsicht nehmen müssen. Indem weder der Schulrat des Bezirks R._____ noch der Gemeinderat Q._____ den Sachverhalt im erforderlichen Umfang abgeklärt haben und sich stattdessen lediglich auf stark geschwärzte Akten stützen, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.