Die Akteneinsicht kann gestützt auf § 22 Abs. 2 VRPG zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden. Als wichtige öffentliche Interessen kommen etwa Anliegen betreffend die innere und äussere Sicherheit des Staats infrage. Als wesentliche private Interessen steht der Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensparteien aber auch von nicht am Verfahren beteiligten Dritten im Vordergrund. Dabei genügt eine geringfügige Beeinträchtigung privater Interessen nicht, zumal "nur" Parteiöffentlichkeit geschaffen wird. Es muss ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse vorliegen (STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler, Art. 27 VwVG Rz 18 ff.).