Damit wird insbesondere gewährleistet, dass die Betroffenen die Begründung eines Entscheids aufgrund der Akten nachvollziehen können beziehungsweise den Entscheid in Kenntnis der Aktenlage an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterziehen können (BGE 143 III 65 E. 5.2). Ohne Kenntnis der Entscheidgründe und der entscheidwesentlichen Akten blieben die Ansprüche auf Akteneinsicht und Begründung eines Entscheids als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) weitgehend toter Buchstabe. 1.2.3