Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 142 I 86 E. 2.2, BGE 130 II 473 E. 4.1). Damit wird insbesondere gewährleistet, dass die Betroffenen die Begründung eines Entscheids aufgrund der Akten nachvollziehen können beziehungsweise den Entscheid in Kenntnis der Aktenlage an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterziehen können (BGE 143 III 65 E. 5.2).