5 von 27 vom 24. Oktober 2006 (SAR 150.700). Mithin ergeben sich der Umfang und die Grenzen des Akteneinsichtsrechts aus § 22 VRPG. Die Parteien haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (§ 22 Abs. 1 VRPG). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können.