Im Zusammenhang mit der Schwärzung der Akten führt der Gemeinderat Q._____ in seiner Stellungnahme vom 17. April 2024 aus, dass die Aussagen einzelner Lehrpersonen bezüglich allgemeine Schwierigkeiten in der Klasse und über andere Lernende aufgrund der damaligen Auslegung des Datenschutzes und auch aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber den angestellten Lehrpersonen konsequent geschwärzt worden seien. 1.2 1.2.1