Das Vorgehen sei umso unverständlicher, als sich aus den geschwärzten Unterlagen ja gerade die Vorwürfe zuhanden des Beschwerdeführers ergeben sollten, derentwegen er mit einem Schulausschluss diszipliniert worden sei. Der Schulrat habe seinen Entscheid aufgrund einer unvollständigen Aktenlage und damit in Verletzung des rechtlichen Gehörs gefällt. Weiter verstosse das Vorgehen gegen die Pflicht des Schulrats, den für seinen Entscheid massgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024, S. 3 f.). 1.1.2