Der Beschwerdeführer erwähnt zudem, dass aus der Stellungnahme des Schulrats des Bezirks R._____ vom 22. Januar 2024 hervorgehe, dass auch dieser nicht im Besitz von ungeschwärzten Unterlagen gewesen sei, als er seinen (erstinstanzlichen) Beschwerdeentscheid vom 18. Oktober 2023 gefällt habe. Ein solches Vorgehen sei nicht nur rechtsverletzend, sondern schlicht unverständlich. Das Vorgehen sei umso unverständlicher, als sich aus den geschwärzten Unterlagen ja gerade die Vorwürfe zuhanden des Beschwerdeführers ergeben sollten, derentwegen er mit einem Schulausschluss diszipliniert worden sei.