Dadurch würden elementare Verfahrensregeln verletzt. Der Beschwerdeführer wiederholt seinen bereits in der Beschwerde vom 7. Dezember 2023 gestellten Beweisantrag, dass ihm sämtliche ungeschwärzten LehrerOffice-Einträge und E-Mails zuzustellen seien (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024, S. 2 f.).