4 von 27 habe, die an ihn herangetragenen Vorwürfe ergebnisoffen zu untersuchen und zu würdigen. Das bisherige Vorgehen des Gemeinderats Q._____, ihm als Beschwerdeführer (und auch dem BKS als Beschwerdeinstanz) nur einen Teil der Akten zugänglich zu machen, beziehungsweise die Akten ohne jegliche Begründung einzuschwärzen, verstosse gegen § 22 VRPG. Seitens des Gemeinderats Q._____ werde nicht ausgeführt, aus welchen Gründen ihm die Akteneinsicht verweigert werde. Dadurch würden elementare Verfahrensregeln verletzt.