Sollte eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht gezogen werden, so wäre zumindest sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Besitz der ungeschwärzten Einträge im Lehrer- Office und der ungeschwärzten E-Mails an den Gesamtschulleiter gelange und dazu im Rahmen einer ergänzenden Eingabe äusseren könne. Überdies sei einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Verlegung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (Beschwerde vom 7. Dezember 2023, S. 8 ff.).