Es liege eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche umso schwerer wiege, als der Gemeinderat Q._____ in seinem Entscheid vom 9. Oktober 2023 auf keinen einzigen Vorfall konkret Bezug genommen habe. Es sei nur von "mehreren Einträgen" die Rede gewesen. Ebenfalls nicht in den Vorakten befinden würde sich – so führt der Beschwerdeführer weiter aus – die gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule vom 27. Juni 2012 (SAR 421.313) zwingend vorzunehmende Meldung über den geplanten Schulausschluss zuhanden des BKS. Sein Vater habe beim BKS die Herausgabe der entsprechenden Meldung einverlangt, was ihm aber aus Datenschutzgründen verweigert worden sei.