Es liege eine Verletzung der Aktenführungspflicht und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der angefochtene Entscheid stütze sich auf Dokumente ab, die sich nicht in den Akten befänden. Er könne aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid jedoch erahnen, was gemeint sei. Er habe im Rahmen der Akteneinsicht ein Dokument erhalten, welches mit "Einträge LehrerOffice – Journaleinträge ab 5. September 2023" überschrieben sei. Zudem habe er Einsicht in diverse E-Mails an den Gesamtschulleiter erhalten. Unverständlicherweise seien in den ihm eröffneten Dokumenten aber sämtliche Namen der Absender geschwärzt.