Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz. Er bringt unter anderem vor, dass sich weder die von der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 18. Oktober 2023 in E. 3 zitierten Einträge in "LehrerOffice" noch die zitierten E-Mails von Lehrpersonen an den Gesamtschulleiter in den Vorakten befänden. Es sei für ihn vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, auf welche Akten sich die Vorinstanz bei der Begründung des angefochtenen Entscheids stützen würden. Es liege eine Verletzung der Aktenführungspflicht und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.