3 von 27 Im Rahmen der für ein Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsmaxime besteht vorliegend kein Raum, diese Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtlich zu lassen, stattdessen ist gemäss § 17 Abs. 1 VRPG der Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Parteien von Amts wegen zu erheben (vgl. DANIEL WILLISEGGER, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, N. 47 zu Art. 229). 4. Gestützt auf obige Ausführungen wird auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten. II. Materielles 1. 1.1 1.1.1