Da der Beschwerdeführer vorliegend beantragt, die Rechtswidrigkeit des bereits vollzogenen vollständigen Schulausschlusses für die Dauer von drei Wochen sei festzustellen, ist fraglich, ob er ein aktuelles schutzwürdiges Interesse hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird bei Beschwerden in Strafsachen auf das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse verzichtet, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre