Auf die Begründungen und Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Beschlüsse und Entscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. 2.