Gegen diesen Entscheid erhob A._____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, B._____ und C._____, mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 Beschwerde beim Schulrat des Bezirks R._____ und beantragte, dass einerseits die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt werde und andererseits, dass der Schulrat den Entscheid des Gemeinderats betreffend den befristeten vollständigen Schulausschluss von drei Wochen für A._____ aufheben möge. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 der Präsidentin des Schulrats des Bezirks R._____ wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 die Beschwerde abgewiesen. C.