L REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001560 A._____, Q._____; Beschwerde vom 7. Dezember 2023 gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ vom 18. Oktober 2023 betreffend Schulausschluss; teilweise Gutheis- sung Sitzung vom 11. Dezember 2024 Versand: 17. Dezember 2024 Sachverhalt A. A._____, geboren am tt.mm.jjjj, besucht die Primarschule in Q._____. Im Rahmen des Elterngesprächs vom 10. Juni 2022 wurde zwischen der Schulleitung, der Klassen- lehrperson, der Schulischen Heilpädagogin, dem Schulsozialarbeiter und den Eltern von A._____, B._____ und C._____, unter anderem vereinbart, dass zum Ausgleich von A._____ Hörschwäche Hörgeräte installiert und eingestellt würden und dass A._____ per August 2022 aufgrund der ange- spannten Situation in eine andere Klasse wechsle. Infolge einer Verschlechterung der Situation fand am 29. Juni 2023, das heisst am Ende der 4. Klasse, ein Gespräch zwischen der Klassenlehrperson, der Audiopädagogin und den Eltern von A._____ statt. Im Zuge dieses Gesprächs wurde abgemacht, dass die Eltern Kontakt zum Kinderarzt aufnehmen würden, um die körperliche Verfassung und allenfalls weitere Massnahmen zu klären, dass die Klassenlehrperson der neuen Klassenlehrerin über A._____ berichten und diese beratend unterstützen würde bis zu den Herbstferien und dass die Audiopädagogin A._____ in einem zwei- Wochen-Rhythmus weiterbegleiten würde, damit Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Hörbeeinträchtigung angegangen werden könnten. Im Schuljahr 2023/24 besuchte A._____ die 5. Klasse in Q._____. Aufgrund einer Verschärfung der Situation wurde am 5. September 2023 erneut eine Gespräch zwischen der neuen Klassenlehrper- son, der Schulleitung, A._____ und den Eltern von A._____ statt. Anlässlich dieses Gesprächs wurde im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Schule Q._____ und A._____ im Wesentlichen vereinbart, dass er sich respektvoll gegenüber anderen zu verhalten habe und dass er sich an die Regeln der Schule Q._____ zu halten habe. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 entschied der Gemeinderat Q._____ über einen befristeten voll- ständigen Schulausschluss von drei Wochen, ab Montag, 16. Oktober 2023, bis und mit Freitag, 3. November 2023. B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, B._____ und C._____, mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 Beschwerde beim Schulrat des Bezirks R._____ und beantragte, dass einerseits die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt werde und andererseits, dass der Schulrat den Entscheid des Gemeinderats betreffend den befristeten vollstän- digen Schulausschluss von drei Wochen für A._____ aufheben möge. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 der Präsidentin des Schulrats des Bezirks R._____ wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 die Beschwerde abgewiesen. C. Gegen den schulrätlichen Entscheid erhob A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Eltern, B._____ und C._____, diese vertreten durch Dr. D._____, Rechtsan- walt, S._____, mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ vom 18. Oktober 2023 (B 2023 8) sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass sich der mit Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 9. Oktober 2023 (Geschäft Nr. 2023-0433) verfügte und mit Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ vom 18. Oktober 2023 (B 2023 8) geschützte vollständige Schulausschluss von A._____, geb. tt.mm.jjjj, für die Dauer von drei Wochen als rechtswidrig erweist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwert- steuer zulasten der Beschwerdegegnerin." D. Mit Verfügung des instruierenden Rechtsdiensts des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) vom 8. Januar 2024 wurde die Beschwerde dem Schulrat des Bezirks R._____ und dem Gemeinde- rat Q._____ zur Stellungnahme und Einreichung aller Akten zugestellt. E. Der Gemeinderat Q._____ kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 15. Januar 2024 nach und be- antragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Der Schulrat des Bezirks R._____ reichte die Akten am 22. Januar 2024 ein und verzichtete auf eine Stellungnahme Mit Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2024 wurden die Eingaben an die jeweiligen anderen Par- teien zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt. F. Der Gemeinderat Q._____ verzichtete mit Schreiben vom 5. Februar 2024 auf eine weitere Stellung- nahme. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Stellung. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurden die Eingaben jeweils zur Kenntnis zugestellt und der Gemeinderat Q._____ wurde einerseits gebeten, sämtliche mit Schwärzungen versehenen Akten in ungeschwärztem Zustand einzureichen und andererseits mehrere Fragen zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Gemeinderat Q._____ am 5. März 2024 nach. G. Die Akten wurden – mit wenigen durch das BKS vorgenommen Schwärzungen – zusammen mit dem Meldeformular "Schulausschluss bis 6 Wochen / Wegweisung von der Schule nach Vollendung der Schulpflicht" vom 17. Oktober 2023 mittels Instruktionsverfügung vom 7. März 2024 dem Beschwer- deführer und dem Schulrat des Bezirks R._____ zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. H. Der Beschwerdeführer reichte nach erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. April 2024 seine Stellung- nahme ein. Diese wurde wiederum mit Verfügung vom 8. April 2024 zur allfälligen Stellungnahme an die Gegenparteien zugestellt. Zudem wurde dem Gemeinderat Q._____ weitere Fragen gestellt. 2 von 27 I. Mit Eingabe vom 17. April 2024 beantwortete der Gemeinderat Q._____ die Fragen. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde die Eingabe an den Beschwerdeführer und den Schulrat des Bezirks R._____ zur Kenntnisnahme zugestellt und das Instruktionsverfahren wurde als abgeschlossen er- klärt. J. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme ein, diese wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2024 an die Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Auf die Begründungen und Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Beschlüsse und Entscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Re- gierungsrat geführt werden. 2. Zur Beschwerde befugt ist gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200), wer ein schutzwür- diges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Schutzwürdig ist ein Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Be- schwerdeführers beeinflussen kann. Zusätzlich ist ein aktuelles und praktisches Interesse an der Be- schwerdeführung vorausgesetzt, womit sichergestellt werden soll, dass die rechtsanwendende Be- hörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. AGVE 2009, S.291 f., mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend beantragt, die Rechtswidrigkeit des bereits vollzogenen voll- ständigen Schulausschlusses für die Dauer von drei Wochen sei festzustellen, ist fraglich, ob er ein aktuelles schutzwürdiges Interesse hat. Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird bei Beschwerden in Strafsachen auf das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse verzichtet, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öf- fentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen (Urteil 1P.4/2004 des Bundesgerichts vom 4. August 2004 E. 1.2). 3. In seiner Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 weist der Gemeinderat Q._____ darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2023 gegenüber seiner Eingabe an den Bezirksschulrat vom 10. Oktober 2023 neue Argumente vorgebracht habe und daher zu prüfen sei, ob auf diese überhaupt einzutreten sei (Beschwerdeantwort des Gemeinderats Q._____ vom 15. Januar 2024, S. 1). 3 von 27 Im Rahmen der für ein Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsmaxime besteht vorliegend kein Raum, diese Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtlich zu lassen, stattdessen ist ge- mäss § 17 Abs. 1 VRPG der Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Parteien von Amts we- gen zu erheben (vgl. DANIEL WILLISEGGER, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, N. 47 zu Art. 229). 4. Gestützt auf obige Ausführungen wird auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde eingetreten. II. Materielles 1. 1.1 1.1.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz. Er bringt unter anderem vor, dass sich weder die von der Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 18. Oktober 2023 in E. 3 zitierten Einträge in "LehrerOffice" noch die zitierten E-Mails von Lehrpersonen an den Gesamtschulleiter in den Vorakten befänden. Es sei für ihn vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, auf welche Akten sich die Vorinstanz bei der Begründung des angefochtenen Entscheids stützen würden. Es liege eine Verletzung der Akten- führungspflicht und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler und eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs vor. Der angefochtene Entscheid stütze sich auf Dokumente ab, die sich nicht in den Akten be- fänden. Er könne aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid jedoch erahnen, was gemeint sei. Er habe im Rahmen der Akteneinsicht ein Dokument erhalten, welches mit "Einträge LehrerOffice – Journaleinträge ab 5. September 2023" überschrieben sei. Zudem habe er Einsicht in diverse E-Mails an den Gesamtschulleiter erhalten. Unverständlicherweise seien in den ihm eröffne- ten Dokumenten aber sämtliche Namen der Absender geschwärzt. Es sei schleierhaft, was mit den Schwärzungen bezweckt werden solle. Damit er nachvollziehen könne, welche Verfehlungen ihm vorgehalten würden, müsse er zwingend Kenntnis davon haben, von wem die Einträge im Lehrer- Office und die E-Mails stammen würden. So könne es zum Beispiel sein, dass nur eine einzige Lehr- person Mühe mit ihm habe, was die Einträge in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen würde. Es liege eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche umso schwerer wiege, als der Gemeinderat Q._____ in seinem Entscheid vom 9. Oktober 2023 auf keinen einzigen Vorfall konkret Bezug genommen habe. Es sei nur von "mehreren Einträgen" die Rede gewesen. Ebenfalls nicht in den Vorakten befinden würde sich – so führt der Beschwerdeführer weiter aus – die gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule vom 27. Juni 2012 (SAR 421.313) zwingend vorzu- nehmende Meldung über den geplanten Schulausschluss zuhanden des BKS. Sein Vater habe beim BKS die Herausgabe der entsprechenden Meldung einverlangt, was ihm aber aus Datenschutzgrün- den verweigert worden sei. Auch darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Sollte eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht gezogen werden, so wäre zumindest si- cherzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Besitz der ungeschwärzten Einträge im Lehrer- Office und der ungeschwärzten E-Mails an den Gesamtschulleiter gelange und dazu im Rahmen ei- ner ergänzenden Eingabe äusseren könne. Überdies sei einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Verlegung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (Be- schwerde vom 7. Dezember 2023, S. 8 ff.). Weiter hält der Beschwerdeführer unter anderem fest, dass der Gemeinderat Q._____ offenbar sel- ber über keine ungeschwärzten E-Mails und LehrerOffice Einträge verfügt habe, die es ihm erlaubt hätten, sich ein Bild von den Vorwürfen gegenüber ihm zu machen. Dieses Vorgehen sei nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern zeige, dass sich der Gemeinderat Q._____ nicht die Mühe gemacht 4 von 27 habe, die an ihn herangetragenen Vorwürfe ergebnisoffen zu untersuchen und zu würdigen. Das bis- herige Vorgehen des Gemeinderats Q._____, ihm als Beschwerdeführer (und auch dem BKS als Be- schwerdeinstanz) nur einen Teil der Akten zugänglich zu machen, beziehungsweise die Akten ohne jegliche Begründung einzuschwärzen, verstosse gegen § 22 VRPG. Seitens des Gemeinderats Q._____ werde nicht ausgeführt, aus welchen Gründen ihm die Akteneinsicht verweigert werde. Dadurch würden elementare Verfahrensregeln verletzt. Der Beschwerdeführer wiederholt seinen be- reits in der Beschwerde vom 7. Dezember 2023 gestellten Beweisantrag, dass ihm sämtliche unge- schwärzten LehrerOffice-Einträge und E-Mails zuzustellen seien (Stellungnahme des Beschwerde- führers vom 12. Februar 2024, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer erwähnt zudem, dass aus der Stellungnahme des Schulrats des Bezirks R._____ vom 22. Januar 2024 hervorgehe, dass auch dieser nicht im Besitz von ungeschwärzten Unterlagen gewesen sei, als er seinen (erstinstanzlichen) Beschwerdeentscheid vom 18. Oktober 2023 gefällt habe. Ein solches Vorgehen sei nicht nur rechtsverletzend, sondern schlicht unverständ- lich. Das Vorgehen sei umso unverständlicher, als sich aus den geschwärzten Unterlagen ja gerade die Vorwürfe zuhanden des Beschwerdeführers ergeben sollten, derentwegen er mit einem Schul- ausschluss diszipliniert worden sei. Der Schulrat habe seinen Entscheid aufgrund einer unvollständi- gen Aktenlage und damit in Verletzung des rechtlichen Gehörs gefällt. Weiter verstosse das Vorge- hen gegen die Pflicht des Schulrats, den für seinen Entscheid massgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2024, S. 3 f.). 1.1.2 In seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2024 legt der Schulrat des Bezirks R._____ vor allem dar, dass der Beschwerdeführer ihn mit Dokumenten überhäuft habe. Diese Akten seien unaufgefordert und per Mail fast täglich bei ihm angekommen. Einige seien in zip-Dateien zusammengefasst gewe- sen, andere noch separat angehängt. So sei es ganz schwierig geworden, den Überblick zu behal- ten. Die erwähnten Mails und die von der Schule geschwärzten LehrerOffice-Einträge hätten ihm bei seiner Verhandlung selbstverständlich vorgelegen, wie auch alle anderen Akten, die per Mail einge- gangen und der Stellungnahme beigelegt worden seien (Stellungnahme des Schulrats des Bezirks R._____ vom 22. Januar 2024, S. 1). 1.1.3 Im Zusammenhang mit der Schwärzung der Akten führt der Gemeinderat Q._____ in seiner Stellung- nahme vom 17. April 2024 aus, dass die Aussagen einzelner Lehrpersonen bezüglich allgemeine Schwierigkeiten in der Klasse und über andere Lernende aufgrund der damaligen Auslegung des Datenschutzes und auch aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber den angestellten Lehrpersonen konsequent geschwärzt worden seien. 1.2 1.2.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) und § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) garantieren den Parteien den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser beinhaltet das Recht auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Begründung des Entscheids (BGE 135 I 187 E. 2.2; REGINA KIENER/BERNHARD RÜT- SCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 229). Diese Teilgehalte finden sich wieder in den §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 26 Abs. 2 VRPG. 1.2.2 Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und nicht nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) 5 von 27 vom 24. Oktober 2006 (SAR 150.700). Mithin ergeben sich der Umfang und die Grenzen des Akten- einsichtsrechts aus § 22 VRPG. Die Parteien haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (§ 22 Abs. 1 VRPG). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Ak- ten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 142 I 86 E. 2.2, BGE 130 II 473 E. 4.1). Damit wird insbesondere gewährleistet, dass die Betroffenen die Begrün- dung eines Entscheids aufgrund der Akten nachvollziehen können beziehungsweise den Entscheid in Kenntnis der Aktenlage an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterziehen können (BGE 143 III 65 E. 5.2). Ohne Kenntnis der Entscheidgründe und der entscheidwesentlichen Akten blieben die Ansprüche auf Akteneinsicht und Begründung eines Entscheids als Teilgehalte des rechtlichen Ge- hörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) weitgehend toter Buchstabe. 1.2.3 Die Akteneinsicht kann gestützt auf § 22 Abs. 2 VRPG zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden. Als wichtige öffentliche Interessen kommen etwa Anliegen betreffend die innere und äussere Sicherheit des Staats infrage. Als wesentliche pri- vate Interessen steht der Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensparteien aber auch von nicht am Verfahren beteiligten Dritten im Vordergrund. Dabei genügt eine geringfügige Beeinträchtigung priva- ter Interessen nicht, zumal "nur" Parteiöffentlichkeit geschaffen wird. Es muss ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse vorliegen (STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler, Art. 27 VwVG Rz 18 ff.). Aktenstücke, die aufgrund überwiegender Interessen geheim gehalten werden, dürfen nur zum Nachteil der betroffenen Partei als Entscheidgrundlage verwendet werden, wenn die Partei durch die Behörde über den wesentlichen Inhalt der geheimen Akten mündliche oder schriftlich infor- miert wird (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, a.a.O, N 647). 1.3 1.3.1 Es ist unbestritten, dass sowohl die vom Gemeinderat Q._____ als auch vom Schulrat des Bezirks R._____ mit den Vorakten eingereichten E-Mails und Einträge in der Administrationssoftware Lehrer- Office eine Vielzahl von Schwärzungen aufweisen, so dass weder erkennbar ist, von wem eine Aus- sage stammt, noch in welchem Kontext sie zu verstehen ist. Es handelt sich daher bei diesen Doku- menten um eine Sammlung von einzelnen, isolierten Sätzen über den Beschwerdeführer, die den Lesenden höchstens ein lückenhaftes Bild über die Situation und die konkreten Ereignisse vermit- teln. Ebenso ist unbestritten, dass sowohl der Gemeinderat Q._____ seinen Entscheid vom 9. Oktober 2023 als auch der Schulrat des Bezirks R._____ seinen Entscheid vom 18. Oktober 2023 unter an- derem gestützt auf diese geschwärzten Akten gefällt haben. 1.3.2 Die Verweigerung der Offenlegung der Verfasserinnen und Verfasser der für den Entscheid herange- zogenen Aussagen einerseits sowie konkreter Vorkommnisse, in die teilweise auch Klassenkamera- dinnen und -kameraden des Beschwerdeführers involviert waren, andererseits, ist in einer Situation, wie sie die Schule und der Klassenverband mit sich bringen, angesichts der dargelegten Verfahrens- garantien (vgl. E. 1.2.1 ff.) abzulehnen. Eine Geheimhaltung dieser als Entscheidgrundlage dienen- den Daten ist vorliegend erst recht nicht angezeigt, als es sich beim Zusammenspiel des Beschwer- deführers mit seinen Lehrpersonen sowie seinen Mitschülerinnen und Mitschülern und um die damit verbundene Störung des Unterrichts um die zentrale Thematik handelt, mit der es sich auseinander- zusetzen gilt. Dabei ist nicht nur relevant, dass mehrere Rückmeldungen von Lehrpersonen einge- gangen sind, sondern auch, ob diese von verschiedenen Lehrpersonen stammen, oder ob sich die- selbe Lehrperson immer wieder geäussert hat. Ebenso ist nicht nur von Relevanz, dass Mitschüler- 6 von 27 innen und Mitschüler des Beschwerdeführers den Unterricht ebenfalls gestört haben und dadurch aufgefallen sind, sondern auch, ob es sich dabei immer um dieselben Lernenden gehandelt hat. 1.3.3 Insgesamt ergibt sich somit, dass der Gemeinderat Q._____ und der Schulrat des Bezirks R._____ für die Fällung ihrer Entscheid hätten in die ungeschwärzten Akten Einsicht nehmen müssen. Indem weder der Schulrat des Bezirks R._____ noch der Gemeinderat Q._____ den Sachverhalt im erfor- derlichen Umfang abgeklärt haben und sich stattdessen lediglich auf stark geschwärzte Akten stüt- zen, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Zudem hat der Beschwerdeführer ausweislich der dargelegten verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien Anspruch auf Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten, die zum Entscheid betreffend die Anordnung eines befristeten voll- ständigen Schulausschlusses führten. Die als Entscheidgrundlage herangezogenen E-Mails und Ein- träge in der Administrationssoftware LehrerOffice wiesen jedoch eine Vielzahl von Schwärzungen auf. Es liegt somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs vor (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [HRSG.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich 2014, § 7 N 36). 1.4 1.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Er- folgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ob eine Gehörs- verletzung im konkreten Fall für den Ausgang der Streitsache in materieller Hinsicht von Bedeutung ist, das heisst, ob die Behörde dadurch zu einer Änderung veranlasst werden könnte, spielt also keine Rolle. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfra- gen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Die Gehörsverletzung ist in solchen Fällen von der Rechtsmittelinstanz festzustellen und bei der Kosten- und Entschädi- gungsregelung zu berücksichtigen. (SUTTER PATRICK, in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [HRSG.], Art. 29 VwVG Rz 17 ff.). 1.4.2 Mit Instruktionsschreiben vom 7. März 2024 wurden dem Beschwerdeführer die geschwärzten Akten in ungeschwärzter Form (mit Ausnahme von wenigen durch den Rechtsdienst BKS geschwärzten, für den Beschwerdeführer irrelevanten Passagen) sowie das Meldeformular "Schulausschluss bis 6 Schulwochen / Wegweisung von der Schule nach Vollendung der Schulpflicht" an die Schulaufsicht des BKS vom 17. Oktober 2023 (im Folgenden Meldeformular Schulaufsicht) zur Einsicht und Stel- lungnahme zugestellt. Alle vom Beschwerdeführer als fehlend oder unvollständig monierten Akten liegen ihm damit vor. Der Beschwerdeführer beantragt keine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Zudem kann der Regierungsrat den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition überprüfen. Zur Vermei- dung unnötiger Verzögerungen im Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache selbst und zur Vermeidung eines unnötigen Leerlaufs ist die vorliegende Angele- genheit daher nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit erhalten, sich zu äussern, und der Regierungsrat des Kan- tons Aargau als Beschwerdeinstanz prüft Sachverhalt und Rechtslage frei (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit im vorliegenden Verfahren geheilt werden, womit 7 von 27 ein Entscheid in der Sache ergehen kann. Die Gehörsverletzung ist aber beim Kostenentscheid an- gemessen zu berücksichtigen (AGVE 2004 S. 161). 1.4.3 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ungeschwärzten Akten und des Meldefor- mulars Schulaufsicht wird unter E. 2 ff. eingegangen 2. 2.1 2.1.1 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass der Ausgangspunkt für das Ergreifen einer Disziplinarmassnahme gegen einen Primarschüler das Vorliegen eines Disziplinarfehlers darstelle und die Schule die Beweislast dafür trage. Dabei sei substantiiert darzutun, welches Verhalten dem Schüler vorgeworfen werde. Wenn sie den Beweis nicht erbringen könne, so trage sie nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1997 (SR 210) die Folgen der Be- weislosigkeit. Ein vom Schulausschluss betroffener Schüler und seine gesetzlichen Vertreter müss- ten nachvollziehen können, aufgrund welcher Vorkommnisse eine so schwerwiegende Massnahme verfügt werde. Dieser Vorgabe sei vorliegend nicht Genüge getan worden. Der Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 9. Oktober 2023 betreffend Schulausschluss, der von der Vorinstanz gestützt worden sei, äussere sich zu den Vorkommnissen, die Anlass zum Schulausschluss gegeben haben sollen, nur kursorisch. Mit Hinweis auf E. 2.4 und E. 3.3 des Protokollauszugs des Gemeinderats Q._____ vom 9. Oktober 2023 legt der Beschwerdeführer dar, dass im Entscheid ausgeführt werde, dass im sogenannten "LehrerOffice" mehrere negative Einträge über den Beschwerdeführer enthal- ten seien. Welche Vorkommnisse den Gemeinderat aber letztlich veranlasst hätten, die schwerste in seiner Kompetenz liegende Massnahme zu verfügen, ergebe sich daraus nicht (Beschwerde vom 7. Dezember 2023, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer legt dar, dass er und seine Eltern darüber erschüttert seien, dass die Be- schwerdegegnerin die sich in den Akten befindlichen positiven Rückmeldungen der Lehrpersonen über ihn konsequent geschwärzt habe. Ebenfalls konsequent eingeschwärzt habe sie die Aussagen über allgemeine Schwierigkeiten in der Klasse sowie negative Rückmeldungen über andere Schüler, die wesentlich zur schwierigen Situation in der Klasse beigetragen hätten. Mit diesem Vorgehen gehe eine bewusste Beeinflussung derjenigen Personen einher, die Einsicht in die geschwärzten Ak- ten gehabt hätten und auch weiterhin hätten. Der Schulrat des Bezirks R._____ habe seinen Ent- scheid somit beeinflusst von den geschwärzten Akten erlassen. Der Beschwerdeführer belegt dies durch mehrere Zitate aus den ihm nunmehr ungeschwärzt vorliegenden E-Mails verschiedener Lehr- personen an den Schulleiter, in denen zum einen nebst ihm auch zwei seiner Mitschüler namentlich erwähnt sind und zum anderen mehrfach auf die Stimmung und die schwierige Situation in der Klasse hingewiesen wird (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2024, S. 6 ff.). Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass hinter dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin weder eine nachvollziehbares pädagogisches Konzept stehe noch könne die Beschwerdegegnerin erklären, weshalb sie die positiven Rückmeldungen über ihn habe unterdrücken wollen. Die Schwärzungen würden das Ziel verfolgen, ihn als verhaltensauffälligen und problematischen Schüler darzustellen, der für die Probleme in seiner Klasse verantwortlich sei. Die ungeschwärzten Akten würden demge- genüber ein anderes Bild zeichnen. Die Ersatzlehrpersonen seien gerade einmal während drei Wo- chen in seiner Klasse im Einsatz gewesen. Dies gelte es bei der Würdigung der Einträge in Lehrer- Office zu berücksichtigen. Aus den Akten gehe hervor, dass E._____ mit seiner Klasse offenbar überfordert gewesen sei und darüber hinaus ein negatives Berufsverständnis gezeigt habe. Der Be- schwerdeführer verweist diesbezüglich auf zwei E-Mails von E._____, in welchen diese auch konze- diere, dass eine neue Lehrperson die Klasse wieder in ruhigere Bahnen lenken können würde und dass mehrere Schüler (bis zu sechs an der Zahl) stören würden, was die Aussage, dass er alleine für 8 von 27 die Probleme verantwortlich sein solle, als unrichtig ausweise. Der Beschwerdeführer erläutert, dass unklar sei, mit welchen Fragen der Schulleiter an die Lehrpersonen herangetreten sei. In den Akten würden sich zwar die Antwortmails der Lehrpersonen an den Schulleiter befinden, nicht aber dessen Anfragen an die Lehrpersonen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass bereits die Fragen an die invol- vierten Lehrpersonen darauf abgezielt hätten, ihn gezielt in einem schlechten Licht dastehen zu las- sen, um damit den Schulausschluss zu rechtfertigen. Die Antwort von F._____ lasse erahnen, dass die Frage wohl dahin gegangen sei, wonach man geplant habe, ihn temporär aus der Schule auszu- schliessen (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2024, S. 9 f.). Hinsichtlich der Einträge im LehrerOffice sei – so führt der Beschwerdeführer weiter aus – festzuhal- ten, dass von den insgesamt zwölf Einträgen sechs von E._____ stammen würden, davon vier von einem einzigen Tag, dem 26. September 2023. Bezüglich dieser Flut von Einträgen an einem einzi- gen Tag könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese gezielt vorgenommen worden seien, um ein negatives Bild über ihn zu zeichnen, und zwar zu einem Zeitpunkt, als bei der Schulleitung der Entscheid, ihn aus der Schule auszuschliessen, bereits gefallen sei. Diese Einträge könnten für den Entscheid aber nicht von Relevanz gewesen sein, weil die Schulleitung seinen Vater am 26. Septem- ber 2023 am Morgen kurz nach 9.00 Uhr angerufen habe, um mitzuteilen, dass sich die Verantwortli- chen der Schule für einen Schulausschluss entschieden hätten. Es liege angesichts des morgendli- chen Telefonats auf der Hand, dass die vier Einträge von E._____ nach diesem Telefonat und damit nach dem Entscheid betreffend den Schulausschluss gemacht worden seien. Dies, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Einträge vor 9.00 Uhr am Morgen erfolgt seien, da sie sich auf verschiedene Lektionen beziehen würden. Weitere drei Einträge in LehrerOffice würden von G._____ stammen, und zwar unmittelbar vor ihrer Kündigung. Dies gelte es zu würdigen. Es sei zu- mindest erklärungsbedürftig, dass eine Klassenlehrperson kurz vor dem Verlassen der Klasse infolge Kündigung noch mehrere LehrerOffice-Einträge vornehme. Weitere zwei Einträge würden von F._____ stammen. Zwischen ihr und ihm laufe die Zusammenarbeit inzwischen aber gut. Auch das gelte es zu berücksichtigen (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2024, S. 11 f.). In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2024 führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass – entgegen der Aussage der Gemeinde Q._____ – gerade keine konsequenten Schwärzungen in den E-Mails erfolgt seien, sondern selektive, welche darauf abzielen würden, ihn in einem schlechten Licht daste- hen zu lassen. Das zeige sich daran, dass negative Rückmeldung über andere Schülerinnen und Schüler und über das Klassenklima im Allgemeinen geschwärzt worden seien, diejenigen über ihn aber nicht (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2024, S. 1 f.). 2.1.2 Der Gemeinderat Q._____ legt in seiner Stellungnahme vom 17. April 2024 unter anderem dar, dass die Unterstellung, dass positive Rückmeldungen über den Beschwerdeführer seitens der Lehrperso- nen absichtlich geschwärzt worden seien, vehement zurückgewiesen werde. Im LehrerOffice seien fast ausschliesslich negative Beobachtungen zum Beschwerdeführer vermerkt. Eine positive Bemer- kung vom 26. September 2023 durch E._____ sei beispielsweise nicht geschwärzt worden. Einzig eine Bemerkung von Frau H._____ im Mail vom 19. September 2023 an I._____ sei eine positive Rückmeldung, welche geschwärzt worden sei. Der Grund hierfür liege wiederum bei der damaligen Auslegung des Datenschutzes und der Fürsorgepflicht. Der Gemeinderat Q._____ erläutert, er könne keineswegs nachvollziehen, wie der Beschwerdeführer überhaupt mutmassen könne, dass die Antwort von F._____ in der Mail vom 19. September 2023 erahnen lassen würde, dass die Fragen dahin gegangen seien, wonach man geplant habe, den Be- schwerdeführer temporär aus der Schule auszuschliessen. Das Gegenteil sei der Fall: Frau F._____ führe im Mail vom 18. September 2023 aus, dass die Halbklasse ohne den Beschwerdeführer ruhig, konzentriert und gut gearbeitet habe. Bei dieser Aussage könne durch die Schulleitung schlussfol- gernd interpretiert werden, dass es ohne den Beschwerdeführer in der Klasse zu einer Beruhigung der Situation käme. Die Schulleitung habe diese Meldung so nicht stehen lassen wollen und habe 9 von 27 daraufhin die Situation ganzheitlich erfasst. Sie habe im Mail vom 19. September 2023 – generell im Konjunktiv – nach anderen sozial auffälligen Lernenden angefragt, um kein einseitiges Bild der Klasse AA zu erhalten. Im Rahmen der Beantwortung zweier Fragen seitens des Rechtsdiensts BKS hält der Gemeinderat Q._____ zudem fest, dass die betroffenen Lehrpersonen via Mail am 13. Sep- tember 2023 durch den Gesamtschulleiter zu einer Rückmeldung betreffend die Situation in der Klasse AA aufgefordert worden seien. Die Fragen seien in der der Stellungnahme beigelegten Mail abschliessend aufgeführt. Durch diese Umfrage hätten weitere Unterstützungsmassnahmen für die Klasse definiert werden können. Im Elternschreiben der Klasse AA vom 3. Oktober 2023, welches dem Beschwerdeführer auch vorliege, seien solche Massnahmen wie ein internes Mentorat der neuen Lehrperson oder zusätzliche Ressourcen durch Teamteaching angekündigt worden. Am El- ternabend vom 23. Oktober 2023 seien diese Massnahmen mündlich präzisiert worden. Die zweck- dienliche und sinnstiftende Umfrage habe sich keineswegs in irgendeiner Form auf den Beschwerde- führer bezogen, sondern auf die Klasse AA als Ganzes (Stellungnahme des Gemeinderats Q._____ vom 17. April 2024, S. 1 ff.). 2.2 2.2.1 Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusver- hältnis (beispielsweise Schülerinnen und Schüler) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staats (beispielsweise Medizinalpersonen) stehen. Disziplinarische Massnahmen sind administrative Sank- tionen und damit grundsätzlich keine Strafen im Rechtssinne. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden. Sie sollen bewirken, dass diejenigen Personen, die unter der Disziplinargewalt stehen, ihre Pflichten erfüllen. Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss verhältnismässig sein. Vor der Anordnung der Disziplinarmassnahme muss im Regelfall das rechtli- che Gehör gewährt werden (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1505 ff. [zit.: HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN]). 2.2.2 Die gesetzlichen Grundlagen für Disziplinarmassnahmen in der Volksschule ergeben sich aus §§ 38a–38d Schulgesetz. Die vorliegend ergriffene Disziplinarmassnahme des befristeten vollständi- gen oder teilweisen Schulausschlusses bis höchstens sechs Schulwochen pro Schuljahr, angeordnet durch den Gemeinderat, ist in § 38c Abs. 1 lit. f Schulgesetz geregelt. 2.3 Es ist unbestritten, dass der ordentliche Schulbetrieb nicht gewährleistet ist, wenn der Unterricht we- gen störenden Verhaltens von Schülerinnen und Schülern unterbrochen wird, da damit Ruhe und Konzentration fehlen. Auch provokative Passivität, Widerstand oder beharrliche Leistungsverweige- rung können zu unzumutbaren Störfaktoren werden (BGE 129 I 12 E. 10.3.4). 2.4 2.4.1 Den Akten kann entnommen werden, dass in der Klasse des Beschwerdeführers aufgrund verschie- dener Faktoren im ersten Quartal des Schuljahrs 2023/24 eine gewisse Unruhe herrschte. Ebenso ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer selber zu dieser Unruhe beigetragen hat. Nebst zahlreichen weiteren Unterlagen sei an dieser Stelle insbesondere auf die Vereinbarung vom 5. September 2023 mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2023 hingewiesen. Diese wurde anlässlich eines Gesprächs des Schulleiters Zyklus 2 und der Klassenlehrperson des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdeführer und dessen Eltern geschlossen und von den Eltern des Beschwerdeführers unter- 10 von 27 zeichnet. Als Ausgangslage ist in dieser Vereinbarung festgehalten, dass das Verhalten des Be- schwerdeführers wiederholt zu massiven Störungen der Klassengemeinschaft und des Unterrichts geführt habe. Gemäss Auflistung handelt es sich dabei um das Beleidigen von anderen Kindern oder der zuständigen Lehrperson, das Stören des Unterrichts durch Regelverstösse oder deplatziertes Verhalten, Provokationen im Unterrichtsalltag gegenüber anderen Kindern oder den Lehrpersonen und eine massive Arbeitsverweigerung, welche sich auf die Zusammenarbeit und das Klassenklima auswirke. In der Vereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich respektvoll gegenüber anderen zu verhalten und sich an die Regeln der Schule Q._____ zu halten habe; ein Verstoss gegen diese Vereinbarung würde disziplinarische Massnahmen gemäss Schulge- setz zur Folge haben. Es wird explizit erwähnt, dass die Gesamtschulleitung und der Gemeinderat beispielsweise prüfen würden, ob ein befristeter Schulausschluss angezeigt sei. Die Vereinbarung wurde für die Dauer vom 5. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geschlossen. 2.4.2 Mehrere Einträge in der Administrationssoftware LehrerOffice ab 5. September 2023 dokumentieren, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der Vereinbarung für Unruhe gesorgt hat. So hielt G._____ beispielsweise am 7. September 2023 unter anderem fest, dass sich der Beschwerdeführer auffällig verhalten, die Anweisungen der Lehrperson ignoriert und bei der NMG-Recherche die ganze Lektion das Heft und den Auftrag nicht hervorgeholt habe. Am 8. September 2023 hielt ebenfalls G._____ fest, dass der Beschwerdeführer selbst bestätige, dass er einem Mitschüler ins Gesicht ge- schlagen habe. Als weitere Beispiele können auch die Einträge von E._____ vom 18. September 2023, wonach der Beschwerdeführer den Unterricht fast durchgehend störe und sich weigere, einen zugewiesenen Arbeitsort beizubehalten, von F._____ vom 25. September 2023, wonach der Be- schwerdeführer an diesem Tag nichts gearbeitet habe, gestört habe und frech gewesen sei, und er- neut von E._____ vom 26. September 2023, wonach der Beschwerdeführer beim Badminton den Schläger mit voller Kraft immer wieder auf den Boden geschlagen habe, bis der Schläger zerbrochen sei, erwähnt werden. Die Administrationssoftware LehrerOffice ermöglicht den Lehrpersonen, dass sie Beobachtungen zu den einzelnen Schülerinnen und Schülern mittels kurzer Einträge festhalten. Die Kurznotizen betref- fend den Beschwerdeführer zeigen zwar, dass der Beschwerdeführer den Schulbetrieb durch sein Verhalten belastet hat, sie geben jedoch keinen tiefen Einblick in die Umstände, zumal sie in der Re- gel nicht näher ausgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist sehr gut nachvollziehbar, dass die Schulleitung, die das Klima und die Stimmung in einer Klasse nur aus zweiter Hand kennt, im Rah- men einer Befragung bei den mit der Klasse des Beschwerdeführers beschäftigen Lehrpersonen weitere Informationen über die Situation in der Klasse einholen wollte. Dabei ist zwar unklar, ob die Befragung tatsächlich entsprechend den Mutmassungen des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, um Argumente für die Untermauerung eines Schulausschlusses des Beschwerdeführers zu sammeln, es ist aber offensichtlich, dass nichts in der Formulierung der E-Mail-Anfrage vom 13. Sep- tember 2023 darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer dabei im Fokus gestanden hätte. Im Ge- genteil, die der Stellungnahme des Gemeinderats Q._____ vom 17. April 2024 beigelegte E-Mail-An- frage vom 13. September 2023 zeigt, dass die an die Lehrpersonen gerichteten Fragen (Wie habt ihr das Klassenklima in der Klasse AA wahrgenommen? Gab es soziale Auffälligkeiten bei einzelnen Lernenden? Wenn ja, welche Lernenden in welcher Art und Weise? Weitere Beobachtungen/Rück- meldungen?) offen und neutral gehalten sind und keinen erkennbaren Suggestivcharakter aufwei- sen. Bleibt zu erwähnen, dass angesichts der Häufung von Einträgen über den Beschwerdeführer auch nichts dagegensprechen würde, wenn die Schulleitung sich konkret nach der Situation rund um den Beschwerdeführer erkundigt hätte. Die E-Mails der Lehrpersonen zeigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Klasse durch sein Ver- halten auffiel und den Unterricht störte. F._____ schreibt beispielsweise in ihrer E-Mail vom 18. Sep- tember 2023 unter anderem, dass der Beschwerdeführer frech und laut gewesen sei und dass die Halbklasse ohne den Beschwerdeführer ruhig, konzentriert und gut gearbeitet habe. E._____ führt in 11 von 27 ihrer E-Mail vom 18. September 2023 hierzu aus, dass der Beschwerdeführer zusammen mit "Tritt- brettfahrern" laut störe, so dass die Lehrperson daran gehindert werde, ein ruhiges und konstruktives Schaffensklima zu erstellen. Beispielhaft seien auch die E-Mails von J._____ vom 2. Oktober 2023, wonach der Beschwerdeführer der sehr schwierige Fall sei, und von K._____ vom 19. September 2023, wonach der Beschwerdeführer deutlich mehr Hilfestellung und zeitweise auch Anpassungen an sein situatives Befinden benötige, um den Unterricht zu bewältigen, ohne sich und andere zu stö- ren. Sie führt unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Trinkflasche im Gebäude herumspritze und die Mitschüler mit seinem Stuhl ramme. 2.4.4 Es ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – unerheblich, dass G._____ ihre Ein- träge in LehrerOffice unmittelbar vor ihrer Kündigung erfasst hat und dass es zum Zeitpunkt der Stel- lungnahme des Beschwerdeführers im April 2024 zwischen F._____ und dem Beschwerdeführer "gut läuft". Ebenso ist nicht von Relevanz, dass einige Lehrpersonen nur für kurze Dauer mit dem Be- schwerdeführer zusammengearbeitet haben, da die Einträge in LehrerOffice sowie auch die E-Mails dennoch zeigen, dass der Beschwerdeführer den Unterricht gestört und sich nicht an Weisungen ge- halten hat. Der Vollständigkeit sei erwähnt, dass es in der Natur der Sache liegt, dass es sich bei Vorwürfen wie "Stören" oder "sich nicht an die Regeln halten" um schwer fassbare Vorwürfe handelt, zumal es sich hierbei um keine abschliessend definierten Begriffe handelt und diese immer in direktem Zusammen- hang stehen mit den Adressatinnen und Adressaten respektive den Empfängerinnen und Empfän- gern eines Verhaltens und mit deren individueller Wahrnehmung. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Einträge in LehrerOffice und die E-Mails betreffend die Klasse des Beschwerdeführers von unter- schiedlichen Lehrpersonen stammen, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich bei den dokumentierten Vorkommnissen nicht um die Wahrnehmung von allesamt überempfindlichen oder persönlich gekränkten Personen handelt, sondern um Beobachtungen von zumindest mehrheit- lich rationalen Fachpersonen. Auch die Tatsache, dass einige der Einträge in LehrerOffice und E-Mails am Tag des Entscheids über den Schulausschluss oder auch erst nach diesem Entscheid verfasst wurden, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der Vereinbarung weiterhin den Schulbetrieb durch Störungen und Regelverstösse belastet hat. Diese Einträge deuten vielmehr da- rauf hin, dass die Lehrpersonen, entgegen der Suggestion des Beschwerdeführers, nicht gezielt auf einen Schulausschluss hingearbeitet haben, sondern unabhängig von den Entscheidungen des Ge- samtschulleiters und des Gemeinderats lediglich die aufgetretenen Vorkommnisse dokumentiert ha- ben. 2.4.5 Ein Vergleich der ursprünglich geschwärzten Akten mit den nunmehr ungeschwärzt vorliegenden Un- terlagen macht deutlich, dass in der Tat – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht – diverse, das Verhalten des Beschwerdeführers relativierende Aussagen, wie beispielsweise die Gesamtsitua- tion in der Klasse des Beschwerdeführers und das Verhalten einiger Mitschüler des Beschwerdefüh- rers, in der geschwärzten Version der Akten fehlen. Dies hat zur Folge, dass verschiedene Aussagen mit Blick auf den Gesamtkontext, der lediglich den ungeschwärzten Akten entnommen werden kann, an Gewicht verlieren. So schreibt beispielsweise F._____ in ihrer E-Mail vom 19. September 2023, dass in der gesamten Klasse L._____ und M._____ am meisten auffallen würden. Und H._____ führt in ihrer E-Mail vom 19. September 2023 unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer stark auf andere Kinder reagiere. Im Moment möge er sie, daher gehe es. Die Tatsache, dass vereinzelt auch negative Vorkommnisse in der Zusammenarbeit mit dem Be- schwerdeführer wie beispielsweise das Zertrümmern des Badminton-Schlägers im LehrerOffice-Ein- trag vom 26. September 2023 geschwärzt und wiederum positive Äusserungen wie die Beschreibung 12 von 27 der Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers in der E-Mail von K._____ vom 19. September 2023 nicht geschwärzt wurden, lässt vermuten, dass hinter der Schwärzungspraxis des Gemeinde- rats Q._____ keine böse Absichten stecken. Daher erscheinen die Ausführungen des Gemeinderats Q._____, die Aussagen einzelner Lehrpersonen bezüglich allgemeine Schwierigkeiten in der Klasse und über andere Lernende seien aufgrund der damaligen Auslegung des Datenschutzes und auch aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber den angestellten Lehrpersonen geschwärzt worden, glaub- haft. Im Übrigen wurde das Bild des Beschwerdeführers durch die Schwärzungen nicht massiv ver- zerrt, sondern zeigt das Studium der ungeschwärzten Akten lediglich, dass der Beschwerdeführer teilweise allein, oftmals aber auch infolge der Klassendynamik im Zusammenspiel mit seinen Mit- schülerinnen und Mitschülern für Unruhe gesorgt hat. 2.5 Zusammenfassend kann gestützt auf obige Ausführungen festgehalten werden, dass der Beschwer- deführer ein störendes Verhalten aufwies, welches das Ergreifen von Massnahmen, die der Aufrecht- erhaltung der Ordnung dienen, rechtfertigt und somit auch das Aussprechen von disziplinarischen Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer rechtfertigen kann (vgl. E. 2.2 ff.). Dies wird dadurch pointiert, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen die Vereinbarung vom 5. September 2023 mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2023 verstossen hat. Ob jedoch die ergrif- fene Massnahme, das heisst, die Anordnung eines dreiwöchigen Schulausschluss des Beschwerde- führers gerechtfertigt war, ist im Folgenden zu prüfen. 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Beschwerdegegnerin habe mutmasslich auf die erforderlichen Abklärungen verzichtet, weil es ihr mit dem Schulausschluss nicht primär darum gegangen sei, auf ihn disziplinarisch einwirken zu wollen, sondern um eine schwierige Situation in seiner Klasse beruhi- gen zu wollen, die jedoch nicht seinem Verantwortungsbereich angelastet werden könne. Das Vorge- hen der Beschwerdegegnerin erweise sich als falsch und unverhältnismässig (Beschwerde vom 7. Dezember 2023, S. 13). Mit einer Disziplinarmassnahme solle auf den einzelnen fehlbaren Schü- ler eingewirkt werden. Sie könne somit nur ergehen, wenn individuelles Fehlverhalten eines Schülers zur Diskussion stehe. Vorliegend zeige sich, dass mit dem Schulausschluss nicht sein individuelles Fehlverhalten habe abgemahnt werden sollen, sondern eine schwierige Situation in der Klasse, die nicht ihm zugerechnet werden könne, habe beruhigt werden sollen. Der Beschwerdeführer hält wei- ter fest, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2023 zeigen würde, dass der angeordnete Schulausschluss vorliegend seinen Zweck verfehle. Es gehe nicht darum, sein individu- elles Fehlverhalten abzumahnen, sondern um die Beruhigung einer schwierigen Situation mit der Kündigung einer Klassenlehrperson in der Probezeit, die von der Beschwerdegegnerin als "Haupt- problem" bezeichnet werde. Es sei rechtswidrig, einen einzelnen Schüler mit einem Schulausschluss zu disziplinieren, nur um von systemischen Unzulänglichkeiten abzulenken, konkret von der Tatsa- che, dass seine Klasse nach der Kündigung der Klassenlehrperson letztlich führungslos gewesen sei (Beschwerde vom 7. Dezember 2023, S. 15 f.). Der Beschwerdeführer legt des Weiteren dar, die Beschwerdegegnerin habe mutmasslich zum Zeit- punkt, als sie feststellen musste, dass seine Eltern die Unterzeichnung der rechtswidrigen Lernver- einbarung [vom 5. September mit Gültigkeit bis am 31. Oktober 2023] verweigerten, entschieden, zum Instrument des Schulausschlusses zu greifen. Dies, um die reduzierte Beschulung (in Form des temporären Schulausschlusses) einseitig und ohne Einverständnis seiner Eltern durchzusetzen. Die- ses Vorgehen lege aber gerade dar, dass es nicht darum gegangen sei, mit dem Schulausschluss konkrete Disziplinarfehler zu sanktionieren, sondern darum, eine schwierige Situation in seiner 13 von 27 Klasse zu beruhigen. Für eine solche Situation sei der Schulausschluss aber nicht gedacht und des- sen Veranlassung daher rechtswidrig. Es mache den Anschein, dass zu seinen Lasten schulorgani- satorische Probleme gelöst worden seien. Dies sei aber selbstverständlich unzulässig (Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2024, S. 5). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die aufgezeigten exemplarischen Schwärzungen seine Ausführungen bestätigen würden, dass zum Zeitpunkt als sein Schulausschluss verfügt worden sei, in seiner Klasse offenbar gruppendyna- mische und organisatorische Probleme bestanden hätten. Er könne für diese schulorganisatorischen Probleme aber nicht verantwortlich gemacht werden, sie lägen auch nicht in seinem Verantwortungs- bereich (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2024, S. 8 f.). Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass die E-Mails der rapportierenden Lehrpersonen zeigen würden, dass zwei Schüler den Lehrpersonen erhebliche Probleme bereitet hätten. Er habe sich von diesen teilweise "anstecken" lassen. Unverständlich sei vor diesem Hintergrund, weshalb einzig er als "Problem" identifiziert worden und letztlich über eine widerrechtlich verhängte Disziplinarmass- nahme temporär aus dem Schulunterricht ausgeschlossen worden sei (Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 3. April 2024, S. 9). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass die in den Akten liegenden E-Mails der Lehrpersonen zeigen würden, dass es seiner Klasse aufgrund fehlender Führung durch eine Klassenlehrperson an Grenzen gemangelt habe. Sowohl H._____ wie auch K._____ würden sodann festhalten, dass es in Bezug auf ihn Beziehungsarbeit brauche. Gerade das sei ihm aber verweigert worden. Stattdessen sei er disziplinarisch mit einem Schulausschluss be- straft worden, um Führungsproblemen in seiner Klasse zu begegnen. Dafür aber seien die Diszipli- narmassnahmen im Allgemeinen und der Schulausschluss im Besonderen nicht konzipiert. Der Ein- satz dieses Instruments erweise sich vorliegend als rechtswidrig (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. April 2024, S. 12). 3.1.2 Weiter führt der Gemeinderat Q._____ in seiner Stellungnahme vom 17. April 2024 aus, dass die Schule keineswegs zulasten des Beschwerdeführers schulorganisatorische Probleme gelöst habe. Diese Probleme würde die Schule unter anderem mit zusätzlichen Personalressourcen, intensiver Betreuung der Schulsozialarbeit und Unterstützungsmandaten für Lehrpersonen lösen. Die Gründe, warum ein befristeter Schulausschluss angezeigt gewesen sei, seien im Entscheid vom 9. Oktober 2023 detailliert erläutert (Stellungnahme des Gemeinderats Q._____ vom 17. April 2024, S. 1). 3.2 3.2.1 Aufgrund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Erfüllung der Schulpflicht. Nur eine ord- nungsgemäss funktionierende und störungsfreie Schule vermag ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden, Bildung zu vermitteln und die Schülerinnen und Schüler auf das Leben und die zukünftige Berufsausbildung vorzubereiten. Dabei hat die Schule nicht nur das Wohl des Einzelnen im Blickfeld zu behalten, sondern ist den Anliegen sämtlicher Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Dieses öf- fentliche Interesse überwiegt in aller Regel die privaten Interessen der einzelnen Schülerinnen und Schüler und rechtfertigt gewisse Einschränkungen, insbesondere Disziplinarmassnahmen. Dabei sind nicht nur Disziplinarmassnahmen zulässig, die zum Ziel haben, einen geordneten Schulbetrieb unmittelbar sicherzustellen. Sie können auch präventiverzieherische Zwecke verfolgen. Sowohl in der Vermittlung des Lehrstoffes als auch bei ihrer Organisation muss sich die Schule an einen mög- lichst breiten gemeinsamen Nenner halten, und sie hat die Kohärenz der Schulklassen und des Un- terrichts zu gewährleisten. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet daher dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule infrage gestellt wird (BGE 129 I 35 E. 9.1). 14 von 27 3.2.2 Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme und damit einhergehend die Einschränkung privater In- teressen einer Schülerin oder eines Schülers muss im öffentlichen Interesse liegen. Im Zusammen- hang mit der Schule bedeutet dies, dass durch die Anordnung der Disziplinarmassnahme ein geord- neter und effizienter Schulbetrieb aufrechterhalten werden und der Bildungsauftrag der Schule wahrgenommen werden kann. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Nur eine ord- nungsgemäss funktionierende und störungsfreie Schule vermag ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden, Bildung zu vermitteln und die Schülerinnen und Schüler auf das Leben und die zukünftige Berufsausbildung vorzubereiten. Dabei hat die Schule nicht nur das Wohl des Einzelnen im Blickfeld zu behalten, sondern ist den Anliegen sämtlicher Schülerinnen und Schüler verpflichtet. 3.3 3.3.1 Wie bereits unter E. 2.4.1 ausgeführt, ist unbestritten, dass in der Klasse AA im ersten Quartal des Schuljahrs 2023/24 Unruhe herrschte. Den Akten kann entnommen werden, dass die Klasse in die- ser Zeit aufgrund der schwierigen Konstellation und der Kündigung der Klassenlehrperson, G._____, während der Probezeit destabilisiert und verunsichert war. Gestützt auf obige Ausführungen ist zu- dem offenkundig, dass der Beschwerdeführer ein störendes Verhalten aufwies, das den Schulbetrieb massgeblich belastete. 3.3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es nicht nur zulässig, sondern entspricht es dem eigentlichen Sinne der Massnahme, wenn ein Schulausschluss zur Aufrechterhaltung oder Wie- derherstellung eines geordneten Schulbetriebs ergriffen wird. Eine Schülerin oder ein Schüler darf dann ausgeschlossen werden, wenn ohne diesen Ausschluss der Schulzweck nicht mehr verfolgt werden kann (vgl. KARL ECKSTEIN, Schulrecht Elternrecht Schülerrecht, 2. Auflage, Zug 1982, S. 102). Denn wird der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch der Bildungsauftrag der Schule gegenüber anderen Schülern der Klasse oder des betreffenden Schul- hauses infrage gestellt wird, liegt der vorübergehende Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Schulbildung (Urteil 2P.81/2002 des Bundesgerichts vom 7. No- vember 2002, E. 9.1). Der Schulausschluss dient somit dem Schutz des Anspruchs auf Grundschulunterricht der Mitschüle- rinnen und Mitschüler des Beschwerdeführers, denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Separation eines Schülers, der durch sein Verhalten den Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt grund- sätzlich geeignet ist, um eine gestörte Schulordnung wiederherzustellen und um das angestrebte Ziel, der Schule die Erfüllung ihrer Aufgabe gegenüber den anderen Schülern wieder zu ermögli- chen, zu erreichen (BGE 129 I 12 E. 10.3.4). Dabei ist unerheblich, dass im vorliegenden Fall teil- weise die Gesamtdynamik in der Klasse und das Zusammenspiel mit seinen Mitschülern dazu ge- führt haben, dass der Beschwerdeführer den Unterricht gestört hat, da der Blick eben gerade nicht darauf gerichtet ist, den oder die "Schuldigen" zu bestrafen, sondern darauf, diejenige Massnahme zu ergreifen, die bewirkt, dass der funktionierende und störungsfreie Schulbetrieb wiederhergestellt wird. Denn Disziplinarmassnahmen sind grundsätzlich keine Strafen im Rechtssinne, sondern sie dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. Rz. 1506). Eben- falls unerheblich ist die Tatsache, dass nebst den Störungen des Beschwerdeführers weitere Irritatio- nen und Vorkommnisse den Schulbetrieb belasteten, welche nicht dem Beschwerdeführer zuge- schrieben werden können. Wie den Akten entnommen werden kann, wurden hinsichtlich dieser 15 von 27 Vorkommnisse zur Beruhigung der Situation in der Klasse des Beschwerdeführers weitere Massnah- men ergriffen wie die Einstellung einer neuen Lehrperson, die Installation eines Mentorats für diese neue Lehrperson, das Einrichten von Teamteaching etc. 3.4 Gestützt auf obige Ausführungen kann festgehalten werden, dass der Ausschluss eines Schülers vom Unterricht zwecks Beruhigung des Schulbetriebs grundsätzlich zulässig ist und damit die Wie- derherstellung eines funktionierenden und störungsfreien Unterrichts ein hinreichendes öffentliches Interesse am Ausschluss des Beschwerdeführers darstellt, indem den übrigen Schülerinnen und Schülern durch die Massnahme im Rahmen eines geordneten und effizienten Schulbetriebs wieder eine genügende unentgeltliche Schulbildung zuteilwerden kann. Ob ein Schulausschluss jedoch tat- sächlich verhältnismässig ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden und ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2023 unter anderem aus, dass in der [unterzeichneten] Vereinbarung zwischen ihm und der Schule vom 5. September 2023 [mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2023] festgelegt worden sei, welche Sanktionen er im Fall von Verstös- sen gegen die Vereinbarung zu gewärtigen habe. Das Disziplinarrecht des Schulgesetzes definiere abschliessend, welche Disziplinarmassnahmen angeordnet werden dürften und in welcher Kaska- denordnung diese zueinander stünden. Er könne nicht dazu verpflichtet werden, bei bestimmten Ver- haltensweisen einen Schulausschluss gewissermassen zu akzeptieren. Dies verstosse gegen das zwingende Disziplinarrecht im Schulbereich. Ohnehin stehe in dieser Vereinbarung nichts, was nicht bereits von Gesetzes wegen gelten würde. Der explizite Hinweis auf §§ 38a–38e des Schulgesetzes würde nur wiederholen, was ohnehin gelte, nämlich dass die Schule bei konkretem Fehlverhalten eines Schülers angemessene und verhältnismässige Disziplinarmassnahmen prüfen dürfe. Aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Pflichten sei vielmehr die Frage angebracht, welchen Sinn der Ab- schluss einer solchen Vereinbarung überhaupt ergeben solle. Die Beschwerdegegnerin könne jeden- falls nichts aus dieser für sich ableiten. Sie hätte vielmehr prüfen müssen, ob der Schulausschluss das im Sinne der gesetzlichen Ordnung letzte und verhältnismässige Mittel sei, um die den behaup- teten Verstössen entgegenzuwirken (Beschwerde vom 7. Dezember 2023, S. 11 f.). Der Beschwerdeführer legt dar, dass nichts im "Leitfaden Disziplinarmassnahmen" des BKS vom Ja- nuar 2022 Festgehaltenes geschehen sei. Weder der Schulpsychologische Dienst (SPD) noch an- dere Fachstellen seien von der Beschwerdegegnerin einbezogen worden, bevor die drastische Massnahme des Schulausschlusses verfügt worden sei. Im Gegenteil sei der SPD erst eingeschaltet worden, als der Schulausschluss beim Gemeinderat bereits beantragt worden sei. Was mit einem solchen Vorgehen bezweckt werden soll, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Leitfaden des BKS. Die Abklärung durch den SPD sei erst Ende September 2023 erfolgt. Die Anmeldung durch seine Eltern sei am 6. September 2023 erfolgt und ein erstes Gespräch mit dem zuständigen Schulpsychologen, N._____, habe am 29. September 2023 stattgefunden. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2023 habe Herr N._____ auf Wunsch und zuhanden seiner Eltern – so führt der Beschwerdeführer weiter aus – eine erste Einschätzung vorgenommen, in welche der Zyklusleiter, O._____, einkopiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer zitiert dieses Schreiben, in welchem unter anderem festgehal- ten ist, dass sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen nur vermuten lasse, wie der Beschwerdefüh- rer auf einen Schulausschluss reagieren würde. Wahrscheinlich würden Wut, Motivationsverlust und Verweigerung weiter zunehmen. Aus fachlicher Sicht solle vor einem nächsten einschneidenden Schritt die Situation ganzheitlich beurteilt und die passende Empfehlungen daraus abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hält mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 IV 49) fest, dass es sich bei Einschätzungen von Schulpsychologen um fachliche Einschätzungen handle, denen 16 von 27 hohes Gewicht zukomme. Von solchen Einschätzungen könnten Schulbehörden und Beschwerdebe- hörden nur bei Vorliegen von triftigen Gründen abweichen. Es erstaune, dass die Schule Q._____ ihren Antrag auf Schulausschluss nach der E-Mail von N._____ nicht zurückgezogen habe. Der Ge- meinderat habe jedenfalls erst am 9. Oktober 2023 seinen Entscheid gefällt; es wäre der Schule Q._____ ohne Weiteres möglich gewesen, ihren Antrag an den Gemeinderat zurückzuziehen. Die Disziplinarmassnahme erweise sich in fachlicher Hinsicht als verfehlt. Was die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid dazu entgegne, sei nicht geeignet, von der fachlichen Einschätzung abzuwei- chen. Auch der Vorinstanz stehe es nicht zu, von einer fachlichen Einschätzung des SPD ohne ei- gene bessere Fachkenntnisse abzuweichen. Der angefochtene Entscheid erweise sich diesbezüglich als rechtswidrig (Beschwerde vom 7. Dezember 2023, S. 13 ff.). Der Beschwerdeführer legt zudem dar, der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach "zuerst um- fangreiche Abklärungen" vorgenommen werden müssten, damit er die notwendige Unterstützung er- halten, zeige, dass der Schulausschluss nicht auf den notwendigen fachlichen Abklärungen beruhe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Handlungen die Beschwerdegegnerin in den drei Wochen des Schulausschlusses habe vornehmen wollen, um diejenigen Abklärungen zu tätigen, die er für ein erfolgreiches Lernen brauche. Dazu fänden sich im Entscheid der Beschwerdegegnerin keine Anga- ben. Es sei auch in fachlicher Hinsicht falsch, ihn vom Neustart der neuen Klassenlehrperson auszu- schliessen. Er sei aufgrund seiner Persönlichkeit darauf angewiesen, zu Lehrpersonen eine Vertrau- ensbeziehung aufbauen zu können, damit er seine Leistungen erbringen könne. Gerade diese Möglichkeit hätten sie ihm mit dem Schulausschluss, während dessen Dauer die neue Klassenlehr- person ihre Tätigkeit aufgenommen habe, genommen. Die Massnahme wirke sich kontraproduktiv aus (Beschwerde vom 7. Dezember 2023, S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Disziplinarmassnahmen gemäss §§ 38a ff. Schulgesetz in einer Kaskadenordnung stünden und nach den Kompetenzen der anordnenden Instanzen unterteilt seien. Bei der Anordnung von Disziplinarmassnahmen sei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu be- achten; das gelte in verstärktem Masse dann, wenn Grundrechte tangiert würden, wie das Recht auf Schulbesuch nach Art. 19 BV. Es dürften nur zwingend erforderliche Massnahmen angeordnet wer- den. Die strengste Massnahme des Schulausschlusses dürfe nur dann in Betracht gezogen werden, wenn mildere Massnahme keinen Erfolg versprechen würden. Vorliegend sei seitens des Gemeinde- rats ihm gegenüber keine Disziplinarmassnahme im Sinne von § 38c Schulgesetz verhängt worden, und zwar während seiner ganzen bisherigen Schulkarriere nicht. Es sei ausgeschlossen, dass ange- sichts der kursorischen Vorhaltungen, die ihm gemacht würden, ein Schulausschluss gerechtfertigt werden könne. Werde ein Schulausschluss ohne vorhergehende disziplinarische Massnahmen ver- fügt, so sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur fordern, dass der einzelne Disziplinar- verstoss so schwer sei, dass der fehlbare Schüler untragbar für die Schule geworden sei und diese, sofern der Schüler nicht entfernt werde, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen könne, hält der Be- schwerdeführer mit Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 35) fest. Es würden ihm kleinere Vergehen vorgeworfen, die weder für sich alleine noch in ihrem Zusammenspiel einen Schulausschluss rechtfertigen könnten. Es brauche für einen Schulausschluss einen Vorfall, der so schwer wiege, dass der Schüler als untragbar angesehen werde. Solches sei vorliegend nicht im An- satz ersichtlich und werde ihm denn auch nicht vorgeworfen. Vielmehr handle es sich bei den aufge- führten Vorfällen um Vorfälle, die durch die Klassenlehrperson zu klären seien und nicht durch den Gemeinderat. Es sei – entgegen der Aussage der Vorinstanz – falsch, dass er "mehr oder weniger dauernd" den Unterricht störe. Überdies sei darin keine den Anforderungen der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schulausschlüssen entsprechende Verhältnismässigkeitsprüfung zu erblicken. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob und wenn ja welche milderen Massnahme in Betracht gekom- men seien. Weiter erläutert der Beschwerdeführer, dass der Vorhalt im Entscheid der Beschwerde- gegnerin vom 9. Oktober 2023, wonach die im Sommer 2022 veranlasste Massnahme als disziplina- rische Massnahme erachtet werde, unzutreffend sei. Es gäbe zu keinem Zeitpunkt eine ihm oder seinen Eltern eröffnete Disziplinarverfügung vom Sommer 2022 betreffend die Versetzung in eine 17 von 27 andere Klasse. Die Versetzung sei im Einvernehmen mit seinen Eltern erfolgt und stelle kein diszipli- narische Massnahme dar. Sie sei aus pädagogischen, nicht aus disziplinarischen Gründen erfolgt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit gehe es auch darum, zu prüfen, ob bereits mildere diszipli- narische Massnahmen ergangen seien, was bei ihm nicht der Fall sei (Beschwerde vom 7. Dezem- ber 2023, S. 17 ff.). In seiner Stellungnahme vom 3. April 2024 hält der Beschwerdeführer vornehmlich fest, dass die un- ter Ziffer 2 des Meldeformulars Schulaufsicht aufgeführten Behauptungen, wonach im August 2022 ein Klassen- und Schulhauswechsel als disziplinarische Massnahme stattgefunden haben soll, falsch und aktenwidrig seien. In den Akten befinde sich keine entsprechende Disziplinarverfügung vom Au- gust 2022 und es sei ihm eine solche auch nie eröffnet worden. Der im August 2022 vollzogene Klas- senwechsel habe einen pädagogischen Hintergrund gehabt, keinen disziplinarischen. Ebenfalls falsch und aktenwidrig sei die Aussage unter Ziffer 2 des Meldeformulars Schulaufsicht, dass eine Ermahnung bezüglich Antrags auf Prüfung eines befristeten Schulausschlusses stattgefunden habe. Eine Ermahnung befände sich weder in den Akten, noch sei ihm gegenüber eine solche mit Blick auf einen Schulausschluss ausgesprochen worden. Er und seine Eltern seien von der Ankündigung, dass ein Schulausschluss erfolgen werde, vielmehr überrumpelt worden. Eine vorgängige Ermah- nung habe nicht stattgefunden. Die im Meldeformular Schulaufsicht aufgeführten Vorkommnisse seien weder substantiiert noch nachvollziehbar. Was die Beschwerdegegnerin unter "verhaltensauf- fällig" verstehe, gehe aus dem Formular weder hervor, noch handle es sich um einen Begriff, bei dem von Notorietät auszugehen sei. Es zeige sich bei dieser Umschreibung das grundsätzliche Problem im vorliegenden Verfahren, dass er nämlich mit Vorhalten konfrontiert sei, die dermassen allgemein gehalten seien, dass eine Auseinandersetzung damit schlicht nicht möglich sei. Derart all- gemein gehaltene Vorwürfe würden der Beweislast nicht genügen (Stellungnahme des Beschwerde- führers vom 3. April 2024, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer legt des Weiteren dar, dass angesichts des rechtswidrigen Inhalts der Verein- barung vom 5. September 2023 mit Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2023 ("Reduzierung" des Unter- richtsbesuchs auf den Vormittag) die Nichtigkeit auf der Hand liege (Stellungnahme des Beschwer- deführers vom 3. April 2024, S. 8). 4.1.2 Der Gemeinderat Q._____ führt in seiner Stellungnahme vom 5. März 2024 im Rahmen seiner Be- antwortung verschiedener Fragen seitens des Rechtsdiensts BKS aus, dass die sich in den Akten befindende Lernvereinbarung vom 5. September 2023 [mit Gültigkeit bis 31. Oktober 2023] als ge- genstandslos geworden zu betrachten sei und sie in keinem Zusammenhang stehe mit der Vereinba- rung vom 5. September 2023 mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2023. Weiter führt der Gemeinderat Q._____ aus, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2023 nicht in der Sportunterricht mitge- nommen worden sei, da dies für die Lehrperson nicht tragbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht vom Unterricht ausgeschlossen, sondern im Schulhaus beaufsichtigt worden. Es handle sich nicht um einen Ausschluss im Sinne von § 38b Abs. 1 lit. d Schulgesetz, da der Beschwerdefüh- rer weiterhin in der Schule begleitet und betreut worden sei. Am Nachmittag habe er den Schulunter- richt nach Stundenplan besuchen können. Die Lehrperson habe den Vater des Beschwerdeführers via Mail über die Massnahme informiert (Stellungnahme des Gemeinderats Q._____ vom 5. März 2024, S. 1 f.). 4.2 Ein befristeter Schulausschluss stellt einen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf unentgeltli- chen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV dar, weshalb Art. 36 BV sinngemäss zur Anwendung kommt, wonach zu prüfen ist, ob im Zusammenhang mit der Einschränkung die Erfordernisse der ge- setzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), des überwiegenden öffentlichen Interesses (Absatz 2) so- wie der Verhältnismässigkeit (Absatz 3) erfüllt sind. Eine Disziplinarmassnahme ist dann verhältnis- mässig, wenn sie für das Erreichen des übergeordneten Interesses geeignet, erforderlich und für die 18 von 27 betroffene Person zumutbar ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 1517; BGE 129 I 12 E. 9.1). 4.3 Die gesetzliche Grundlage für den Schulausschluss ist vorliegend durch § 38c Abs. 1 lit. f Schulge- setz gegeben und nicht bestritten. Ebenso zeigen obige Ausführungen, dass eine Störung des Unter- richts durch den Beschwerdeführer bestand und dass ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung eines funktionierenden und störungsfreien Unterrichts besteht. 4.4 4.4.1 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Mass- nahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. 4.4.2 Der befristete vollständige oder teilweise Schulausschluss ist als Massnahme grundsätzlich geeig- net, das gute Funktionieren und die Vertrauenswürdigkeit der Schule wiederherzustellen. Wie unter E. 2.2 ff. ausgeführt, herrschte in der Klasse des Beschwerdeführers im 1. Quartal des Schuljahrs 2023/24 Unruhe und belastete der Beschwerdeführer den Schulbetrieb durch Störungen und Regelverstösse. Es ist unbestritten, dass der ordentliche Schulbetrieb nicht gewährleistet ist, wenn der Unterricht wegen störenden Verhaltens von Schülerinnen und Schülern unterbrochen wird. Daher erscheint ein befristeter Schulausschluss angesichts der instabilen Situation und der immer wieder auftretenden Störungen des Unterrichts durch den Beschwerdeführer grundsätzlich geeignet, um den Schulbetrieb zu beruhigen. Denn mit Abwesenheit des Beschwerdeführers fallen auch die durch ihn veranlassten Störungen weg. Dies ist auch dann der Fall, wenn weitere Faktoren den Schulbetrieb erschweren und sich ausser- dem Mitschülerinnen und Mitschüler am störenden Verhalten beteiligen, da durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers das Zusammenspiel mit seiner Klasse und die entsprechenden Mitschülerin- nen und Mitschüler für die Dauer seiner Abwesenheit wegfällt. Eine – zumindest vorübergehende – Separation eines Schülers von seiner Klasse ist insbesondere dann ein geeignetes Instrument, um die Klasse sowie auch den entsprechenden Schüler zu beruhigen, wenn der betreffende Schüler, den Unterricht vornehmlich oder auch nur unter anderem deswegen stört, weil er die Aufmerksamkeit seiner Lehrperson und seiner Mitschülerinnen und Mitschüler auf sich ziehen und diesen gefallen will. Zahlreiche Hinweise in den Akten lassen vermuten, dass dies vorliegend der Fall ist (vgl. unter anderem Protokoll Elterngespräch vom 22. Juni 2023, undatierte E-Mail des Vaters des Beschwerde- führers an P._____ mit Betreff "RE: Hausaufgaben auf Freitag", E-Mail von H._____ vom 19. Sep- tember 2023). 4.4.3 Wenngleich der Schulausschluss des Beschwerdeführers nicht die einzige ergriffene Massnahme zur Beruhigung der Situation in seiner Klasse war (vgl. E. 3.3.2), kann dennoch gestützt auf obige Ausführungen festgehalten werden, dass die Disziplinarmassnahme geeignet ist – im Zusammenwir- ken mit den weiteren Massnahmen – den gewünschten Effekt der Wiederherstellung eines geordne- ten Schulbetriebs zu erreichen. 19 von 27 4.5 4.5.1 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger einschneidende Massnahme zu treffen. Der vorübergehende Ausschluss aus disziplinarischen Grün- den ist daher erst zulässig, wenn weniger weit gehende Massnahmen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben, es sei denn, der Disziplinarverstoss sei so schwer, dass der fehlbare Schüler untragbar für die Schule geworden ist und diese, sofern der Schüler nicht entfernt wird, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann. Der Ausschluss kommt so- mit nur als letzte und schärfste Massnahme (ultima ratio) infrage. Auch seine Dauer muss der Situa- tion angemessen sein (BGE 129 I 12 E. 9.4). 4.5.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Kaskadenordnung gemäss Schulgesetz nicht eingehalten wor- den sei, indem ihm gegenüber während seiner ganzen bisherigen Schulkarriere seitens des Gemein- derats keine [mildere] Disziplinarmassnahme im Sinn von § 38c Schulgesetz verhängt worden sei. Die Vereinbarung vom 5. September 2023 sieht vor, dass ein Verstoss des Beschwerdeführers dis- ziplinarische Massnahmen zur Folge hat. Es wird darin explizit erwähnt, dass die Gesamtschulleitung und der Gemeinderat beispielsweise prüfen würden, ob ein befristeter Schulausschluss des Be- schwerdeführers angezeigt sei. Die Vereinbarung wurde für die Dauer vom 5. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geschlossen; diese Dauer kann als eine Art Bewährungsfrist erachtet wer- den. Der Beschwerdeführer führt zwar richtigerweise aus, dass eine Vereinbarung nicht dazu genutzt werden darf, um die Stufenfolge und letztlich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszuhebeln, indem er verpflichtet wird, einen Schulausschluss hinzunehmen. Es ist jedoch zulässig, im Rahmen einer Vereinbarung mögliche drohende Konsequenzen im Sinne einer Vorwarnung aufzuführen. 4.5.3 Die im Schulgesetz angelegte Stufenfolge entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie ermöglicht die schrittweise Anwendung von Disziplinarmassnahmen, die gemäss der vorgegebenen Hierarchie sicherstellt, dass höherstufige und damit schwerere Disziplinarmassnahmen nur dann er- griffen werden, wenn mildere Massnahmen nicht ausreichen. Über diese Reihenfolge wird geprüft, ob ein niederschwelliger Eingriff ausreichend ist, bevor zu einer intensiveren Massnahme überge- gangen wird. Damit dient die Einhaltung der Kaskadenordnung der Wahrung der Verhältnismässig- keit. Diese Kaskadenordnung darf jedoch nicht als starres Schema verstanden werden, denn damit eine Disziplinarmassnahme als erforderlich im Sinne der Verhältnismässigkeit erachtet wird, muss es sich dabei zwar um diejenige Massnahme handeln, die das Ziel mit dem geringstmöglichen Eingriff er- reicht. Die eine Disziplinarmassnahme anordnende Behörde ist jedoch nicht gezwungen, jede mögli- che mildere Massnahme auszuschöpfen, bevor auf eine intensivere Stufe übergegangen wird. Ent- scheidend ist, dass die gewählte Disziplinarmassnahme die mildeste ist, die gleichzeitig auch effektiv und zielführend ist. Falls eine mildere Massnahme nicht ausreicht, das Ziel zu erreichen, kann direkt die nächsthöhere Stufe in der Kaskade gewählt werden, ohne alle anderen niedrigeren Massnahmen tatsächlich durchzuführen. Die einzelnen Massnahmen müssen im konkreten Anwendungsfall unter Beachtung des Grundsat- zes der Verhältnismässigkeit angewendet werden. Es kann jedoch je nach Situation durchaus gebo- ten und auch verhältnismässig sein, die eine oder andere Stufe möglicher Massnahmen zu über- springen. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme gemäss §§ 38a–38d Schulgesetz steht der Schulleitung respektive dem Gemeinderat ein Ermessenspielraum zu, geht es dabei doch um die Würdigung besonderer persönlicher Umstände und schulischer Verhältnisse (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 1517; BGE 129 I 35 E. 8.2). 20 von 27 Das Prinzip der Erforderlichkeit verlangt somit die Wahl der mildesten wirksamen Massnahme, be- deutet aber nicht, dass alle weniger intensiven Massnahmen zuvor tatsächlich angewendet werden müssen. Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob der befristete Schulausschluss unmittelbar erforderlich war, um das Ziel zu erreichen, und zugleich die mildeste, noch wirksame Option. 4.5.4 An erster Stelle der Kaskadenordnung stehen die Massnahmen gemäss § 38b Schulgesetz. Dazu gehören Ermahnungen, zusätzliche Arbeiten und kurzfristige Ausschlüsse vom Unterricht oder von besonderen Veranstaltungen. Diese Disziplinarmassnahmen sind sofort durch Lehrpersonen voll- streckbar. Dass der Beschwerdeführer oft ermahnt wurde und dieses Vorgehen offensichtlich zu keiner Verbes- serung der Situation geführt hat, kann anhand der Akten nachvollzogen werden. Aus den Akten ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf Druck der Lehrpersonen sehr empfindlich und mit Widerstand reagiert (vgl. unter anderem E-Mail des Vaters des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2023, Gesprächsnotiz von G._____ vom 23. August 2023). Gegenüber dem Beschwerdeführer wur- den zudem zahlreiche kurzfristige Ausschlüsse aus der Klasse (Versetzung in den Gruppenraum, Umplatzierung in den Gang etc.) verhängt, die offenbar keine nachhaltige Beruhigung des Schulbe- triebs zur Folge hatten. Entgegen den Ausführungen im Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 9. Oktober 2023 erfolgte am 19. September 2023 kein Ausschluss vom Unterricht im Sinne von § 38 Abs. 1 lit. d Schulgesetz. Es erfolgte jedoch ein Ausschluss des Beschwerdeführers von der Turn- stunde, was für diese einzelne Stunde die notwendige Beruhigung brachte, jedoch ohne nachhalti- gen Effekt blieb. Es ist augenscheinlich, dass auch das Durchsetzen weiterer Disziplinarmassnah- men gemäss § 38b Schulgesetz, wie das Verfassen einer schriftlichen Arbeit durch den Beschwerdeführer (§ 38b Abs. 1 lit. b) oder das Anhalten des Beschwerdeführers zusätzlicher Arbeit unter Aufsicht (§ 38b Abs. 1 lit. c) nicht den gewünschten Effekt der Beruhigung des Klimas und der Situation in der Klasse des Beschwerdeführers erzielt hätten und damit keine geeigneten Massnah- men gewesen wären. Vor dem Hintergrund, dass keine besonderen Schulveranstaltungen stattfan- den im wesentlichen Zeitraum, kam auch kein diesbezüglicher Ausschluss (§ 38b Abs. 1 lit. e) in- frage. 4.5.5 Wie bereits oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass mit Ermahnungen oder Anordnung zusätzlicher Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers im 1. Quartal des Schuljahrs 2023/24 das ge- wünschte Ziel der Beruhigung des Schulbetriebs in seiner Klasse hätte erreicht werden können. Aus diesem Grund kommen die Disziplinarmassnahmen gemäss § 38c Abs. 1 lit. a und b Schulgesetz als mögliche durch den Gemeinderat angeordnete mildere Massnahmen nicht infrage, genauso wie der vorbeugende Ausschluss aus besonderen Schulveranstaltungen gemäss § 38c Abs. 1 lit. c Schulge- setz. Der Beschwerdeführer legt korrekt dar, dass seine Versetzung in eine neue Klasse auf das Schuljahr 2022/23 nicht einer disziplinarischen Massnahme im Sinne von § 38c Abs. 1 lit. d Schulgesetz ent- sprach. Dass – wie den Akten entnommen werden kann – die damalige Versetzung jedoch nur vor- übergehend zu einer Beruhigung der Situation rund um den Beschwerdeführer geführt hat, lässt stark vermuten, dass auch eine neuerliche Versetzung des Beschwerdeführers in eine andere Klasse nur einen vorübergehend positiven Effekt hätte. Zudem ist zu erwähnen, dass die Versetzung in eine andere Klasse zwar mit Blick auf den Anspruch auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV die mildere Disziplinarmassnahme darstellt als ein vorübergehender Schulausschluss, dass die Ver- setzung – selbst wenn sie nur vorübergehend wäre – in eine vollkommen neue Umgebung mit einer neuen Lehrperson und fremden Mitschülerinnen und Mitschülern für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler jedoch möglicherweise sogar härter wäre als ein vorübergehender Aus- schluss mit einer anschliessenden Rückkehr in eine mehrheitlich bekannte Umgebung. Es ist daher 21 von 27 nachvollziehbar und einleuchtend, warum keine erneute Versetzung des Beschwerdeführers gemäss § 38c Abs. 1 lit. d Schulgesetz angestrebt wurde. Mit Blick auf den Umstand, dass in der 5. Klasse der Primarschule keine Wahlfächer besucht wer- den, fällt auch die Massnahme gemäss § 38c Abs. 1 lit. e Schulgesetz weg, wonach ein befristeter oder dauernder Ausschluss aus Wahlfächern erfolgt. 4.5.6 Ein vorübergehender Schulausschluss des Beschwerdeführers gemäss § 38c Abs. 1 lit. f Schulge- setz war somit geeignet und erforderlich, um die Ruhe in der Klasse des Beschwerdeführers wieder- herzustellen und so die Unterrichtsruhe und das Lernumfeld für alle Schülerinnen und Schüler zu stabilisieren. Die Erforderlichkeit wird dadurch untermauert, dass die Beruhigung des Klimas in der aufgewühlten und instabilen Klasse des Beschwerdeführers angesichts der Tatsache, dass die Klasse nach den Herbstferien von einer neuen Lehrperson übernommen wurde, offensichtlich eine gewisse Dringlichkeit aufwies. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass gerade ein ohnehin er- schütterte Klassengefüge besonders sensibel auf Irritationen reagiert und die Klasse des Beschwer- deführers und deren Umfeld daher weitere Konfliktsituationen bis hin zu einer möglichen weiteren Kündigung in der Probezeit durch die neue Lehrperson wohl kaum mehr verkraftet hätten, wie zahl- reiche Hinweise in den Akten vermuten lassen. Nicht zuletzt deutet auch der Umstand, dass die El- tern mehrerer Mitschülerinnen und Mitschüler des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. Sep- tember 2023 einen ausserordentliche Elternabend einberufen haben, darauf hin. 4.5.7 Wird ein vorübergehender Schulausschluss angeordnet, so muss dessen Dauer der Situation ange- messen sein. Das heisst es muss analog zur Prüfung betreffend die Erforderlichkeit des Ausschlus- ses die Erforderlichkeit der angeordneten Dauer geprüft werden. Wenngleich vorliegend inhärent ist, dass die Beruhigung und Stabilisierung eines aus den Fugen ge- ratenen Systems, wie es die Klasse des Beschwerdeführers im 1. Quartal des Schuljahrs 2023/24 offensichtlich aufwies, etwas Zeit in Anspruch nimmt und ein Schultag dafür nicht ausreicht, stellt sich dennoch die Frage, ob ein dreiwöchiger Schulausschluss zusätzlich zu den zwei Wochen Herbstferien von Nöten war oder ob nicht ein einwöchiger Ausschluss des Beschwerdeführers aus- gereicht hätte. Während der zwei Wochen Herbstferien hatten sämtliche Schülerinnen und Schüler der Klasse, inklusive des Beschwerdeführers, Zeit, um sich vom schwierigen 1. Quartal des Schul- jahrs zu erholen. Innerhalb einer Woche scheint es für eine neue Lehrperson möglich zu sein, die Schülerinnen und Schüler einer Klasse kennenzulernen und sich einen ersten Eindruck von den Dy- namiken und den unterschiedlichen Bedürfnissen zu verschaffen. Für ein vertieftes Kennenlernen ist mit Sicherheit mehr Zeit einzurechnen, wobei dafür drei Wochen eher nicht ausreichend sind. Als Begründung für die Dauer des Ausschlusses wird nebst der Beruhigung der Klasse die Suche nach einem geeigneten Lernsetting für den Beschwerdeführer angeführt (Entscheid des Gemeinde- rats Q._____ vom 9. Oktober 2023 E. 2.8). Dem ist zu entgegnen, dass ein Schulkind, solange es in der Regelschule beschult wird, Teil eines Klassenverbands ist, für den eine Klassenlehrperson die Verantwortung innehat, und dass die Suche nach einem geeigneten Lernsetting ohne die Involvie- rung dieser Lehrperson respektive ohne dass diese Lehrperson das betroffene Schulkind kennt, kaum zielführend ist. Vielmehr dürfte die Schaffung eines geeigneten Lernsettings nach Stellenantritt einer neuen Klassenlehrperson gerade voraussetzen, dass die Lehrperson sich ein genaues Bild von der Situation machen konnte. Dies erfordert jedoch, dass die Lehrperson mit der betroffenen Schüle- rin respektive dem betroffenen Schüler interagieren konnte. Gerade weil die Klasse des Beschwer- deführers nach den Herbstferien von einer neuen Lehrperson übernommene wurde, rechtfertigt die Suche nach einem geeigneten Lernsetting somit die Dauer des Ausschlusses nicht. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Auswertungsgespräch seitens SPD auf den 27. Oktober 2023, das heisst auf das Ende der zweiten Woche des Ausschlusses, angesetzt war. 22 von 27 4.5.8 Es ist gestützt auf obige Ausführungen nicht nachvollziehbar, warum vorliegend ein dreiwöchiger Schulausschluss als angemessen erachtet wurde. Denn bereits ein einwöchiger Ausschluss des Be- schwerdeführers hätte zur Folge gehabt, dass dieser dem Klassenverband während drei Wochen (zwei Wochen Ferien plus eine Woche Ausschluss) ferngeblieben wäre und der Start mit der neuen Klassenlehrperson gestaffelt – erste Woche ohne Beschwerdeführer, ab zweiter Woche mit Be- schwerdeführer – hätte erfolgen können. Angesichts der nur geringen Schwere der dem Beschwerdeführer anzulastenden Vorfälle, die zwar in der Summe seinen vorübergehenden Ausschluss rechtfertigen, scheint zudem angezeigt, nur eine möglichst milde Form dieser Disziplinarmassnahme zu ergreifen. Ein dreiwöchiger Ausschluss ist je- doch bei einer gemäss § 38c Abs. 1 lit. f Schulgesetz maximal möglichen Dauer von sechs Wochen des Ausschlusses nicht mehr als mild zu taxieren. Weshalb der vorliegend angeordnete dreiwöchige Schulausschluss auch unter diesem Aspekt als zu lange zu bewerten ist. 4.6 4.6.1 Drittes Element der Verhältnismässigkeit ist die Zumutbarkeit der Disziplinarmassnahme. Die Mass- nahme ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem ange- strebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffenen Privaten bewirkt, wahrt (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz 514 ff.) 4.6.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Betreuung des Beschwerdeführers während seines dreiwöchi- gen Ausschlusses sichergestellt war und er während dieser Zeit auch mit schulischen Aufgaben ver- sorgt wurde. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der angeordnete dreiwöchige Schulausschluss des Beschwerdeführers angesichts dessen Dauer eine einschneidende Massnahme darstellt hin- sichtlich der Zumutbarkeit. Dies verdeutlicht auch das Schreiben vom 3. Oktober 2023 betreffend die Ersteinschätzung seitens des SPD, in welchem dazu geraten wird, vor einem nächsten einschneidenden Schritt die Situation ganzheitlich zu beurteilen und die passende Empfehlungen daraus abzuleiten. Wie der Schulrat des Bezirks in seinem Entscheid vom 18. Oktober 2023 korrekt ausführt, handelt es sich beim Schreiben des SPD nicht um ein eigentliches Gutachten, sondern um eine erste Einschätzung zuhanden der Eltern des Beschwerdeführers, welcher nicht das Gewicht eines offiziellen Gutachtens beizumessen ist. Es ist zudem angesichts der unter E. 4.5.6 dargelegten Dringlichkeit nachvollziehbar, dass die Schulleitung und der Gemeinderat mit dem Ergreifen der Disziplinarmassnahme nicht zuwarten woll- ten, bis eine abschliessende Einschätzung seitens des SPD vorliegt. Dennoch wäre eine Berücksich- tigung dieser ersten Einschätzung zumindest bei der Festlegung der Dauer des Ausschlusses mög- lich und angezeigt gewesen. 4.6.3 Anknüpfend an die Ausführungen betreffend die Erforderlichkeit der Dauer des Schulausschlusses unter E. 4.5.7 ff. ist somit festzuhalten, dass der Schulausschluss auch hinsichtlich seiner Zumutbar- keit zu lange angesetzt war. Dies nicht nur in Anbetracht der Ersteinschätzung seitens des SPD, sondern auch mit Blick auf den Neustart der Klassenlehrperson und die damit verbundene Neufor- mierung des Klassengefüges, die zwangsläufig in den ersten Wochen ab Stellenantritt der Lehrper- son stattfindet. Es scheint auch angesichts der nur geringen Schwere der dem Beschwerdeführer an- zulastenden Vorfälle als übermässig hart, den Beschwerdeführer während diesen wichtigen drei ersten Wochen auszuschliessen. 23 von 27 4.7 Gerade weil ein Schulausschluss ein überwiegendes öffentliches Interesse voraussetzt, hat in die- sem Zusammenhang gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule eine Meldung an die Schulaufsicht der Abteilung Volksschule des BKS zu erfolgen. Diese Meldung soll einerseits als eine Art "Hürde" fungieren, die verhindern soll, dass Schulausschlüsse leichtfertig und voreilig angeordnet werden, sie dient andererseits aber vor allem statistischen Zwecken. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht es bei dieser Meldung nicht um die Beantragung einer Gutheissung der Massnahme, sondern um eine Information seitens der Schule an die Schulaufsicht. Der Grund, wa- rum die Meldung in der Regel den Eltern nicht zugestellt wird, liegt vornehmlich in den möglichen Falschinterpretation. Der Schule Q._____ ist vorliegend in keinster Weise vorzuwerfen, dass sie die- ses Meldeformular falsch oder missbräuchlich verwendet hat. 4.8 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für eine Massnahme wie sie in der Lernvereinbarung vom 5. September 2023 mit Gültigkeit bis 31. Oktober 2023 vorgesehen war (Reduzierung der Be- schulung zwecks Entlastung des schulischen Umfelds), eher keine gesetzliche Grundlage bestünde. Vor dem Hintergrund, dass diese nie in Kraft getreten ist (vgl. E-Mail von I._____ vom 8. September 2023), ist sie jedoch für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz und wird daher nicht weiter darauf eingegangen. 5. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der vorübergehende Schulausschluss des Be- schwerdeführers zu Recht erfolgt ist, um dazu beizutragen, den geordneten Schulbetrieb in seiner Klasse wiederherzustellen. Die Dauer des Schulausschlusses war mit drei Wochen jedoch hinsicht- lich Erforderlichkeit wie auch hinsichtlich Zumutbarkeit zu hoch angesetzt. Stattdessen hätte er nur für die Dauer von einer Woche angeordnet werden dürfen. 6. 6.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden jedoch Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vor dem Hintergrund, dass die Dauer des vorübergehenden Schulausschlusses mit drei Wochen zu hoch angesetzt war und sich nur ein einwöchiger Ausschluss rechtfertig, gilt der Beschwerdeführer zu 2/3 als obsiegend und zu 1/3 als unterliegend. 6.2 6.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde nur Einsicht in stark geschwärzte Akten gewährt. Ebenso fällten so- wohl der Gemeinderat Q._____ als auch der Schulrat des Bezirks R._____ ihren Entscheid gestützt auf diese geschwärzten Akten, ohne deren gesamten Inhalt zu kennen (vgl. E. 1). Dieser Verstoss gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungs- grundsatzes ist als schwerwiegender Verfahrensfehler zu qualifizieren. Aufgrund der Schwere des Verfahrensfehlers rechtfertigt es sich, für das Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks R._____ vorab die Hälfte der Verfahrenskosten dem Gemeinderat Q._____ als erstinstanzlich entscheidende Be- hörde zu auferlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 24 von 27 6.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer zu 2/3 obsiegt und zu 1/3 unterliegt, hat er für das Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks R._____ somit 1/6 (1/3 der Hälfte) der Verfahrenskosten zu bezahlen. 1/2 der Kosten gehen zulasten des Gemeinderats Q._____ und 1/3 zulasten der Staatskasse. 6.2.3 Im Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks R._____ war der Beschwerdeführer nicht anwaltlich ver- treten, weshalb keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. 6.3 6.3.1 Indem auch der Schulrat des Bezirks R._____ seinen Entscheid gestützt auf die geschwärzten Akten fällte, ohne deren gesamten Inhalt zu kennen, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren teilweise nicht gewahrt (vgl. E. 1). Er war deshalb gezwungen, die vor- liegende Beschwerde einzureichen, um überhaupt mit seinen Argumenten gehört zu werden. Es rechtfertigt sich deshalb, eine reduzierte Staatsgebühr zu veranschlagen (vgl. Urteil 1C.254/2017 des Bundesgerichts vom 5. Januar 2018, E. 3.2). Analog zum Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks R._____ rechtfertigt es sich, für das Verfahren vor dem Regierungsrat die Hälfte der Verfahrenskos- ten je hälftig dem Gemeinderat Q._____ als erstinstanzlich entscheidende Behörde und dem Schul- rat des Bezirks R._____ als Vorinstanz zu auferlegen 6.3.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu 2/3 als obsiegend und zu 1/3 als unterliegend gilt hat er für das Verfahren vor dem Regierungsrat somit 1/6 (1/3 der Hälfte) der Verfahrenskosten zu bezahlen. 1/4 der Kosten gehen zulasten des Gemeinderats Q._____ und 7/12 zulasten der Staatskasse. 6.3.3 Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen wird die Par- teientschädigung verhältnismässig auferlegt, ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Ohne Einfluss auf den Verteilschlüssel ist auch der Umstand, dass eine Partei, die ohne An- walt auftritt, keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat (AGVE 2011, Seiten 247, 249). Die Verrech- nung der Bruchteile folgt dem Ergebnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien (AGVE 2009, Seite 279; AGVE 2012, Seite 225). Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwalts- tarif) vom 10. November 1987 (SAR 291.150) massgebend. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssa- chen bestimmt sich nach den §§ 8a–c Anwaltstarif. Ein Streitwert lässt sich vorliegend nicht sachge- recht festsetzen. Es ist deshalb von einem Verfahren auszugehen, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst. Damit gelangen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. An- waltstarif sinngemäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 Anwaltstarif). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltsta- rif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des An- walts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Mit der Grundentschädigung abgegolten werden Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korres- pondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermin- dert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif). 25 von 27 6.3.4 Der Aufwand des Anwalts des Beschwerdeführers mit verschiedenen Akteuren ist als knapp durch- schnittlich zu bezeichnen. Die Komplexität der Materie hingegen ist in Bezug auf juristische Frage- stellungen als gering einzustufen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich in casu, die Grundentschädi- gung auf Fr. 5'100.– festzusetzen. Für den Wegfall einer Verhandlung ist praxisgemäss ein Abzug von 25 % (vorliegend Fr. 1'275.–) vorzunehmen. Für zwei zusätzliche Rechtsschriften hingegen ist je ein Zuschlag von 10 %, mithin von gesamthaft Fr. 1'020.– zu machen (§ 6 Abs. 3 Anwaltstarif). Die Entschädigung beträgt somit Fr. 4'845.– (inklusive Auslagen und MwSt.). Nachdem der Beschwerdeführer zu 2/3 obsiegt und zu 1/3 unterliegt, hat der Beschwerdeführer An- spruch auf einen Anteil von 2/3, mithin Fr. 3'230.– seiner Parteikosten. Diese gehen je hälftig (Fr. 1'615.–) zulasten des Gemeinderats Q._____ und zulasten der Staatskasse. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Schulrats des Bezirks R._____ vom 18. Oktober 2023 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen wie folgt neu ge- fasst: "1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der mit Entscheid des Gemein- derats Q._____ vom 9. Oktober 2023 verfügte vollständige Schulausschluss zurecht erfolgte, je- doch nur für die Dauer von einer Woche hätte angeordnet werden dürfen. Der Beschwerdeführer bleibt folglich bis am 20. Oktober 2023 vollständig vom Unterricht ausgeschlossen. […] 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (inkl. Begründung des Entscheids) werden zu 1/3 auf die Staatskasse genommen, zu 1/2 (Fr. 375.–) dem Gemeinderat Q._____ und zu 1/6 (Fr. 125.–) dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftbar- keit, auferlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 808.90, gesamthaft Fr. 2'308.90, gehen zu 7/12 zulasten der Staatskasse und sind zu 1/4, mithin zu Fr. 577.25 von der Gemeinde Q._____ sowie zu 1/6, mithin zu Fr. 384.80 vom Beschwerdeführer beziehungsweise sei- nen gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern werden für das Beschwer- deverfahren vor dem Regierungsrat die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'845.– zu 1/3, mithin zu Fr. 1'615.– (inklusive Auslagen und MwSt.), aus der Staatskasse ersetzt. 26 von 27 3.2 Der Gemeinderat Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetz- lichen Vertretern für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat die entstandenen Parteikos- ten in Höhe von Fr. 4'845.– zu 1/3, mithin zu Fr. 1'615.– (inklusive Auslagen und MwSt.), zu bezah- len. 27 von 27