Die Parteikosten der Einwohnergemeinde Q._____ sind auf einen Gesamtbetrag von Fr. 4'860.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei 3⁄5 von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'916.– zu bezahlen sind. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 893.20, insgesamt Fr. 3'893.20, werden der Beschwerdeführerin A._____ AG zu 4⁄5, das heisst mit Fr. 3'114.55, auferlegt. Die restlichen 1⁄5 der Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.