Der Anwaltsaufwand der Einwohnergemeinde Q._____ und der Beschwerdegegner ist als niedrig einzustufen, zumal lediglich je eine anwaltliche Rechtsschrift erstattet wurde (anwaltliche Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner, anwaltliche Duplik des Gemeinderats), weshalb je ein Abzug von 25 % vorzunehmen ist (§§ 2 in Verbindung mit 6 Abs. 2 AnwT). Die Parteientschädigung der Beschwerdegegner ist demnach auf einen Gesamtbetrag von Fr. 4'860.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei dieser zu 1/5, das heisst mit Fr. 972.–, von der Einwohnergemeinde Q._____ und zu 4⁄5, das heisst mit Fr. 3'888.– von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.