14 von 15 bindung mit 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Sowohl die Schwierigkeit als auch die Bedeutung des Falls sind als mittel einzustufen. Insgesamt erscheint es daher angemessen, von einer Grundentschädigung (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 6'480.– auszugehen. Der Anwaltsaufwand der Einwohnergemeinde Q.__