Vorliegend ist grundsätzlich von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen (§ 8a Abs. 3 AnwT e contrario); der Streitwert wird jedoch von den Parteien nicht konkret beziffert. Mangels verlässlicher Grundlagen für eine Schätzung rechtfertigt es sich indes, für die Berechnung der Parteientschädigungen analog auf die Bestimmungen betreffend nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten abzustellen. Der Honorarrahmen geht dabei von Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.– (vgl. §§ 8a Abs. 3 in Ver-