Für den seitens der Einwohnergemeinde Q._____ begangenen Verfahrensfehler rechtfertigt es sich wiederum, vorab 1⁄5 der den obsiegenden Beschwerdegegnern zustehenden Parteientschädigung der Einwohnergemeinde Q._____ aufzuerlegen. Die nach diesem Vorabzug noch verbleibenden 4⁄5 der Parteikosten der obsiegenden Beschwerdegegnern sind ihnen durch die Beschwerdeführerin zu ersetzen.