Die vom Gemeinderat begangene leichte Gehörsverletzung hat zur Folge, dass die Einwohnergemeinde Q._____ der vom Verfahrensfehler betroffenen Beschwerdeführerin vorweg 1⁄5 ihrer Parteikosten zu ersetzen hat. Da die Beschwerdeführerin materiellrechtlich unterliegt, hat sie die restlichen 4 ⁄5 ihrer Parteikosten selbst zu tragen. Die Obsiegensquoten sind praxisgemäss zu verrechnen (AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.), weshalb die mehrheitlich unterliegende Beschwerdeführerin der mehrheitlich obsiegenden Einwohnergemeinde Q._____ 3⁄5 ihrer Parteikosten im Verfahren vor Regierungsrat zu ersetzen hat.