Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat zu 1⁄5 auf die Staatskasse zu nehmen sind und zu 4⁄5 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit 29 Abs. 1 VRPG). Die Behörden werden bei den Parteikosten nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt. Bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen werden die Anteile des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens miteinander verrechnet (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.).