Die restlichen 4⁄5 der Verfahrenskosten sind entsprechend dem materiellen Ausgang des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, ist doch deren Obsiegen bezogen auf die erhobenen materiellen Rügen von so untergeordneter Bedeutung, dass von einem Obsiegen von deutlich unter 10 % auszugehen ist. Praxisgemäss verzichtet der Regierungsrat darauf, bei marginalen Obsiegensquoten von unter 10 % die Kosten aufzuteilen (RRB Nr. 2015-000882 vom 19. August 2015, E. 10; VGE III./69 vom 27. August 2006, E. II./3.2.2).