Nach der festgestellten leichten Gehörsverletzung, die geheilt werden kann, ist es gerechtfertigt, vorab 1⁄5 der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, da dem Gemeinderat weder ein schwerwiegender Verfahrensmangel noch Willkür vorzuwerfen ist (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die restlichen 4⁄5 der Verfahrenskosten sind entsprechend dem materiellen Ausgang des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, ist doch deren Obsiegen bezogen auf die erhobenen materiellen Rügen von so untergeordneter Bedeutung, dass von einem Obsiegen von deutlich unter 10 % auszugehen ist.