Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 VRPG). Nach der festgestellten leichten Gehörsverletzung, die geheilt werden kann, ist es gerechtfertigt, vorab 1⁄5 der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, da dem Gemeinderat weder ein schwerwiegender Verfahrensmangel noch Willkür vorzuwerfen ist (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).