13 von 15 Die begangene leichte Gehörsverletzung ist bei der Verlegung der Kosten angemessen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3), indem die Kostenanteile für geheilte Verfahrensfehler vorab und in analoger Anwendung von § 31 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 2 VRPG zu verlegen sind. In materieller Hinsicht ist die Beschwerde demgegenüber vollumfänglich abzuweisen. 6.2